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Neue Verkehrswelten

01.03.2021 06:00 Uhr
Neue Verkehrswelten

Zweiräder in allen Ausführungen bestimmen zunehmend das Straßenbild mit. Was ist bei der Benutzung zu beachten?

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Seit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr aus dem Jahr 1968 ist ein Fahrrad "jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird". Jeder Benutzer eines solchen Fahrzeugs sollte die geltenden Verkehrsregeln kennen.

Regeln fürs Pedelec oder E-Bike?

E-Bikes, die ohne Tretunterstützung fahren, sind zweirädrige (Klein-)Krafträder. Je nachdem wie schnell sie sind, gelten sie als Mofa oder Kleinkraftrad. E-Bikes bis 20 km/h sind von der Helmpflicht für Krafträder befreit. Der Fahrer benötigt mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung, wenn er nach dem 31. März 1965 geboren wurde und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Ein Versicherungskennzeichen ist Pflicht. Radwege dürfen nur befahren werden, wenn dies durch "Mofa frei" gekennzeichnet ist; Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen dagegen immer befahren werden.

E-Bikes bis 25 km/h sind Mofas, bei denen eine Helmpflicht besteht. E-Bikes bis 45 km/h entsprechen einem Kleinkraftrad und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden. Auch hier gilt die Helmpflicht. Die Benutzung von Radwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt.

E-Bikes über 45 km/h gelten je nach Leistung als Leichtkrafträder der Führerscheinklasse A1 oder als Motorräder der Klasse A.

Um ein Pedelec handelt es sich, wenn das Fahrzeug aus einer Kombination von Muskelkraft und maschinellem Antrieb fortbewegt wird. Nach der StVZO sind Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt. Seit 1. Januar 2017 gibt es ein neues Zusatzzeichen Nr. 1046-13: "einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet." Mit dem Zusatzzeichen können innerstädtische Radwege für diese Fahrzeuge freigegeben werden. Und wer glaubt, dass dies alles schon zu kompliziert ist, der sollte sich einmal die verschiedenen Bußgeldregeln anschauen. Zumindest eine davon ist deutlich: Wer mit seinem schnellen Pedelec (S-Pedelec) oder E-Bike den Radweg benutzt, riskiert eine Geldbuße.

Es geht noch komplizierter

Pedelec ohne Anfahrhilfe, 25 km/h mit Treten, keine Helmpflicht, keine Fahrerlaubnispflicht, kein Versicherungskennzeichen; Radwegbenutzung erlaubt.

Pedelec mit Anfahrhilfe wie Pedelec ohne Anfahrhilfe.

Schnelles Pedelec (S-Pedelec), 20 km/h ohne Treten und 45 km/h mit Tretunterstützung, Helmpflicht, Fahrerlaubnis Klasse AM, Versicherungskennzeichen, Verbot der Radwegbenutzung.

E-Bike bis 20 km/h (ohne Treten), keine Helmpflicht, Mofa-Prüfbescheinigung (wenn der Fahrer nach dem 31. März 1965 geboren ist und keine anderweitige Fahrerlaubnis besitzt), Versicherungskennzeichen, Radwegbenutzung nur bei Freigabe durch Zusatzzeichen.

E-Bike bis 25 km/h (ohne Treten), Helmpflicht, ansonsten wie bei E-Bike bis 20 km/h.

E-Bike bis 45 km/h (ohne Treten), Helmpflicht, Fahrerlaubnisklasse AM, Versicherungskennzeichen, Verbot der Radwegbenutzung.

Ergänzend ist anzumerken, dass generell auf Radwegen mit dem schnellen Pedelec auch dann nicht gefahren werden darf, wenn sie für Mofas freigegeben sind. Sie dürfen nur auf Radwegen gefahren werden, wenn es das Zusatzschild "Mofas frei" oder "E-Bikes frei" ausdrücklich erlaubt. Fahrräder und Pedelecs müssen nur dann auf dem Radweg fahren, wenn er benutzbar ist und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet.

Hinzu kommen noch Regelungen zur Promille-Grenze. Für Fahrräder, Pedelecs mit und ohne Anfahrhilfe gilt eine 1,6-Promille-Regelung und für den Rest die 1,1-Promile-Regelung, ab denen jeweils die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt und damit die Auswirkung auf die Fahrerlaubnis.

Versicherungsrechtlich drohen bei der Missachtung der zuvor genannten Regeln teils erhebliche Konsequenzen. Während es bei Fahrrädern eine gesetzliche Helmpflicht nicht gibt und die Rechtsprechung bislang wohlwollend bei nicht vom Radfahrer verursachten Unfällen auch grundsätzlich nicht von einem Mitverschulden ausgeht, sieht es bei Rennradlern und schnellen Pedelecs anders aus. Bei sportlichem Fahrradbetrieb und entsprechenden Geschwindigkeiten (also zumindest bei Rennrädern) wird bei Unfällen ohne Helm durchaus ein Mitverschulden in Betracht gezogen. Bei Unfällen mit einem S-Pedelec kommt bei Helmverzicht eine zivilrechtliche Eigenhaftung bzw. ein Mitverschulden von bis zu 50 Prozent in Betracht.

Kommt es auf dem Gehweg zu einem Unfall zwischen Fußgänger und Radfahrer, trifft Letzteren i.d.R. sogar die alleinige Haftung. Auch sollten Radfahrer grundsätzlich eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Zu oft wird übersehen, dass die Schäden bei anderen Verkehrsteilnehmern im Falle eines verschuldeten Unfalls erheblich sein können, insbes. an Fahrzeugen.

Für Lastenfahrräder gibt es ebenso besondere Regelungen. Sie können sowohl als Zweirad wie auch als Dreirad konstruiert sein, gemeinsam ist beiden Varianten, dass die Transportgegenstände seitlich nur um je 40 cm über das Gefährt hinausragen dürfen. Hinsichtlich des maximal zulässigen Gewichts genügen ausnahmsweise die Herstellerangaben.

Beim Anhängerbetrieb zur Lastenbeförderung gilt es wieder aufzupassen. In Deutschland gibt es erwartungsgemäß beim Ziehen eines Fahrradanhängers mit dem E-Bike gesetzliche Vorgaben. Hinter einem Pedelec darf ein Anhänger gezogen werden. Für Besitzer eines S-Pedelecs gilt: Kinderanhänger sind verboten, Lastenanhänger unter zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erlaubt.

Neben all den aufgezeigten Besonderheiten sei die Lektüre der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände, Licht, Bremsen etc. wärmstens empfohlen. Und selbst in verkehrsberuhigten Bereichen bewegen sich Radfahrer nicht im rechtsfreien Raum. Es gilt auch für sie das Gebot der Schrittgeschwindigkeit. Auf Fahrradstraßen gilt zudem ein Tempolimit von 30 km/h.

Bleibt abschließend noch eine Neuerung bei den Zweirad-Fahrerlaubnisklassen zu erwähnen. Allein deshalb, weil damit für viele Verkehrsteilnehmer die Lücke zu einem "echten" Motorrad geschlossen wird. Seit Anfang 2020 besteht die Möglichkeit, die Klasse B um die Schlüsselzahl 196 erweitern zu lassen. Diese berechtigt zum Führen von leichten Motorrädern, ohne dass dafür ein Motorradführerschein erworben werden muss. Somit stellt B196

keine neue Fahrerlaubnisklasse dar, sondern ist eine Erweiterung der bereits existierenden Klasse B. Es gelten aber Einschränkungen. Der Fahrer muss mindestens 25 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und die gesetzlich vorgeschriebene Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 absolviert haben. Anlage 7b Nummer 1 FeV bestimmt, dass eine Fahrschule für die B196-Erweiterung besucht werden muss und dort mindestens neun Unterrichtseinheiten (4 theoretische, 5 praktische) von jeweils 90 Minuten absolviert werden müssen. Dies alles aber ohne erneute Fahrprüfung. Damit dürfen (nur) in Deutschland gefahren werden:

Krafträder (samt Beiwagen)

- mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³,

- mit maximal 11 kW (15 PS) Motorleistung sowie

- mit einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg

Nun gibt es auch als 125er-Fahrzeuge klassifizierte E-Bikes, die als Dauerleistung beispielsweise über 11 PS (8 kW) verfügen, kurzfristig aber Leistungs-Peaks von mehr als 20 PS erreichen. Die Vorgaben nach der Fahrerlaubnis-Klasse A1 oder Schlüsselnummer B196 gehen aber von 11 kW maximaler Motorleistung aus. Ein nicht ganz unstrittiges Thema. Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der "Nennleistung" zu. Nennleistung ist die maximal nutzbare Leistung im Dauerbetrieb. Sie bezeichnet die normale, verschleißoptimierte Betriebsleistung und diese ist für die Klassifizierung weitgehend entscheidend. Die Nenndauerleistung ist die durchschnittliche Leistung in Kilowatt, die der Motor über ein definiertes Zeitfenster erbringt. Es sind kurzeitige Peak-Leistungen möglich, die sich jedoch in genau definierten Rahmen bewegen müssen.

Die von den Herstellern angegebenen Maximal-Leistungen stellen i.d.R. nur sehr kurzfristige Leistungsspitzen dar, die jedoch medial oft besonders hervorgehoben werden.

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