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Neues Jahr, neue Klassen

28.12.2012 12:02 Uhr

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Neues Jahr, neue Klassen

6. Änderungsverordnung | Die Fahrerlaubnisklassen wurden Anfang 2011 teilweise neu geregelt und treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Einige Änderungen sind für Fuhrparkleiter von besonderer Bedeutung.

— Durch die 6. Änderungsverordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Von den Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind nur Personen betroffen, deren Fahrerlaubnis dieser Klassen ab diesem Datum erteilt wird; für „Altinhaber“ gilt Bestandsschutz. Verbesserungen und Erweiterungen kommen allen Inhabern dieser Fahrerlaubnis zugute.

Durch die Neuregelung der EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EWG) ist sichergestellt, dass die zahlreichen verschiedenen Führerscheinmodelle innerhalb der EU durch den Europäischen Führerschein abgelöst werden. Ziel der EU-Führerscheinrichtlinie ist unter anderem ein einheitliches Format der Dokumente. Überdies werden mit der Umstellung alle relevanten Fahrerlaubnisdaten digital und zentral beim Kraftfahrtbundesamt geführt. Alle diese Daten stehen damit den Fahrerlaubnisbehörden bundesweit zur Verfügung.

Befristung aller Führerscheine | Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahren befristet. Danach werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, das heißt, der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden.

Bis 2033 sind dann zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längstmögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

Nach dem Umtausch dürfen grundsätzlich alle Fahrzeugklassen wie bisher geführt werden. Es gilt insoweit Bestandsschutz für alle in den alten Führerscheinen ausgewiesenen Fahrzeugklassen.

Dieser hierin zum Ausdruck kommende Unterschied zwischen dem Führerschein und der Fahrerlaubnis ist den anderen EU- Ländern weitgehend fremd. Für uns bedeutet dies lediglich, dass die Gültigkeit des Papiers „Führerschein“ endet, nicht jedoch das Recht der darin dokumentierten Fahrerlaubnis. Nur der Führerschein als Dokument wird durch die neuen Regelungen nach 15 Jahren respektive nach dem 19. Januar 2033 ungültig. Es kann also jederzeit – ohne Frist – ein neuer Führerschein beantragt werden, wenn das alte Dokument abgelaufen ist.

Lediglich Lkw-Fahrer (Inhaber der alten Klassen 2 und 3) treffen – wie schon seit der Umsetzung der 2. Führerscheinrichtlinie 1999 mit Einführung der damals neuen Klassen – Einschränkungen. So fallen nach wie vor mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Berechtigung, mit der Klasse 3 Gespanne von bis zu 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht zu führen, sowie die Berechtigung der Klasse 2 insgesamt weg. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Gespanne der Klasse C1E geführt werden, und diese sind auf maximal 12.000 Kilo für das Gespann beschränkt. Es empfiehlt sich somit insbesondere für Berufskraftfahrer, die Klassen 2 und 3 spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahres umzutauschen, sodass nach der erforderlichen Gesundheitsuntersuchung die alten Klassenberechtigungen, jeweils auf fünf Jahre befristet, erhalten bleiben.

Der durch Umtausch zu erlangende EU-Kartenführerschein ist zudem auch Voraussetzung für die Erteilung eines Internationalen Führerscheins, etwa für Auslandsreisen, für die Erteilung einer Fahrgastbeförderung und für die Ausstellung einer Fahrerkarte.

Einführung der Schlüsselzahl 96 | Die bislang geltende und als unnötig kompliziert empfundene „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19. Januar 2013 wird beim Mitführen eines Anhängers auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 Kilo genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 bis 4.250 Kilo ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV). Hierbei handelt es sich um eine in erster Linie den Bedürfnissen der freiwilligen Feuerwehren entsprechende Sonderregelung.

Weitere Änderungen bei B, BE und C1E | Auch die Anhängerregelung für Klasse B wird erleichtert: Statt des bisherigen Vergleichs von Leergewicht des Zugfahrzeuges und zulässiger Gesamtmasse des Anhängers dürfen zukünftig mit Klasse B – im Rahmen der zulassungsrechtlichen Grenzen – alle Gespanne bis 3.500 Kilo zulässiger Gesamtmasse gefahren werden.

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 Kilo begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 Kilo zulässiger Gesamtmasse wird eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei dieser Klasse (Kraftfahrzeuge über 3.500 Kilo mit Anhängern) wird analog der Regelung bei der Klasse BE vereinfacht; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Zulässig sind Gespanne beziehungsweise Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 Kilo bestehen, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kilo nicht übersteigen darf. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE von 18 auf 21 Jahre erhöht.

Begrenzung der Personenanzahl | Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtge- wicht – weitestgehend unabhängig von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse-D-Kraftomnibus so viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem D1-Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im Klasse-D- Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern, wird die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig, ob der Transport auf Steh- oder Sitzplätzen erfolgt.

Bei der Definition der Busklassen kommt es daher künftig nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und für die es gebaut ist. Die Klasse D1 wird auf eine Länge von höchstens acht Metern beschränkt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird von 21 auf 24 Jahre erhöht.

| Dr. Michael Ludovisy

Vorschäden | Detaillierte Darlegung erforderlich

– Der Geschädigte eines Unfalls kann, wenn Vorschäden an seinem Fahrzeug vorliegen, einen neuen Unfallschaden nur dann erstattet verlangen, wenn er den genauen Umfang des Vorschadens sowie die tatsächlich durchgeführten Reparaturen nachweist.

Die Vorlage eines Sachverständigengutachtens und eines Reparaturbeleges genügt den Anforderungen zur Darlegung des Unfallschadens nicht, auch wenn die Schäden durch das behauptete Unfallereignis entstanden sein könnten. Die bloße Einreichung von Sachverständigengutachten und Reparaturbescheinigungen, ohne dass der Geschädigte das Schadensbild und den Reparaturweg schildert, reicht im Hinblick der Darlegungs- und Beweislast, die dem Kläger obliegt, bezüglich der Kausalität des geltend gemachten Schadens nicht.

LG Koblenz, Az. 12 S 267/11, ADAJUR-Archiv

Fahrer-Identifizierung | Anforderungen an die Urteilsgründe

– Hat der Tatrichter den betroffenen Verkehrssünder anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

Die bloße Mitteilung der Fundstelle und die Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, genügen hierzu nicht.

Hat der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung auch Lichtbilder ausgewertet, muss dem Rechtsbeschwerdegericht in der oben beschriebenen Weise – prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein Lichtbild oder Beschreibung – die Nachprüfung ermöglicht werden, ob die Lichtbilder für eine Überzeugungsbildung überhaupt geeignet sind.

OLG Koblenz, Az. 2 SSBS 45/12, ADAJUR-Archiv

Privathaftpflicht | Kein Schutz für beschädigtes Laptop im Auto

– Wird ein zwischen Fahrersitz und Rückbank befindlicher Laptop vor Fahrtantritt durch das Zurückschieben des Fahrersitzes beschädigt, so ist die Privathaftpflichtversicherung nicht einstandspflichtig, da das Schadensereignis dem „Gebrauch eines Kfz“ zuzurechnen ist.

AG München, Az. 222 C 16217/10, SP 2012, 159

Sachverständigenhonorar | Ermittlung anhand der Höhe des Unfallschadens

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung des Unfallschadens auch dann erstattet verlangen, wenn sich die Höhe des Grundhonorars an der Schadenshöhe orientiert und dabei weder ein auffälliges Missverhältnis zum entstandenen Schaden noch eine Willkür des Sachverständigen vorliegen. Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich des gezahlten Sachverständigenhonorars verlangen.

LG Koblenz, Az. 12 S 267/11, ADAJUR-Archiv

Freie Werkstatt | Darlegung der Gleichwertigkeit der Reparaturleistung

– Der Verweis des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt durch den Unfallschädiger ist zulässig, wenn die Reparatur mit der in einer Markenwerkstatt vergleichbar ist und die freie Werkstatt für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich und nicht unzumutbar ist.

AG Dortmund, Az. 404 C 7705/11, SP 2012, 330

„Schwacke-Mietpreisspiegel 2010“ | Trotz günstigerer Internetangebote gültig

– Der „Schwacke-Mietpreisspiegel 2010“ ist als Schätzungsgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten geeignet. Der Geschädigte muss sich mangels Vergleichbarkeit mit dem regionalen Markt nicht auf günstigere Mietwagenangebote aus dem Internet verweisen lassen. Bei einer eiligen Anmietung kurz nach dem Unfall wegen einer Notsituation ist ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif zulässig. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind die Kosten für eine Teil- respektive Vollkaskoversicherung, die Nebenkosten für Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs sowie die Mehrkosten für Winterreifen und einen Zusatzfahrer erstattungsfähig.

LG Bonn, Az. 5 S 94/12, ADAJUR-Archiv

Bagatellschaden | Keine Erstattung eines merkantilen Minderwerts

– Es besteht kein Anspruch auf Erstattung eines merkantilen Minderwerts, wenn es sich bei der unfallbedingten Beschädigung um einen reinen Bagatellschaden handelt, der bei ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur vollständig behoben werden kann.

AG Frankfurt am Main, Az. 30 C 240/1132, SP 2012, 331

Fahrtenbuchauflage | Rechtmäßig bei verweigerter Mithilfe

– Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber einem oder mehreren Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns ist rechtmäßig, wenn dieser als Halter die Mithilfe zur Identifizierung des Mitarbeiters, der das Fahrzeug geführt hat und mit dem betreffenden Fahrzeug einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, ablehnt und es der Polizei daher nicht möglich ist, den Täter innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist in zumutbarer Weise zu ermitteln. Nach Ansicht der Richter ist es ist nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung nähersteht. In diesen Fällen genügt die Geschäftsleitung ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig nicht, wenn sie behauptet, eine Erinnerung an den Fahrzeugführer beziehungsweise dessen Erkundung sei ihr nicht möglich.

VG Aachen, Az. 2 K 714/11, VD 2012, 299

Fiktive Schadensabrechnung | Darlegungs- und Beweislast

– Die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens auf Gutachtenbasis ist bei einem Vorschaden des Unfallfahrzeugs nur dann möglich, wenn der Geschädigte substantiiert den Umfang der Vorbeschädigung sowie deren fachgerechte Instandsetzung an seinem Fahrzeug nachweist.

AG Düsseldorf, Az. 53 C 13465/11, SP 2012, 334

Mietwagenkosten | Abtretung des Ersatzanspruchs

– Eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) an einen Autovermieter, der branchenfremd die Abwicklung von Unfallschäden übernimmt, ist unwirksam. Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Sie bietet neben dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen auch Reparaturen an. Zudem bietet sie „Unfallservice und -ratgeber“ an. Gerade dies geht mit den Leistungen, die sie für die „Schadensabwicklung“ anbietet, über die bloße Tätigkeit eines Autovermieters, der Restmietzinsforderungen einzieht, bei weitem hinaus. Diese Leistungsbeschreibung ist völlig untypisch für einen Autovermieter.

AG Berlin-Mitte, Az. 111 C 3047/11, SP 2012, 328

Nutzungsausfallersatz | Kein Anspruch bei fehlendem Nutzungswillen

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, wenn er seinen hypothetischen Nutzungswillen nicht nachweist. Voraussetzung für den Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens ist neben der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung ein hypothetischer Nutzungswillen. Bei einem ungewöhnlich langen Warten bis zu Beginn einer Reparatur spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte. Hieraus ergibt sich, dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht.

AG Köln, Az. 261 C 55/11, SP 2012, 293

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