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Nutzungsausfall bei Dienstwagen

26.06.2009 12:02 Uhr

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Nutzungsausfall bei Dienstwagen

Die Beurteilung des Nutzungsausfallschadens für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist wegen sich teilweise widersprechender Gerichtsentscheidungen nach wie vor ein heiß diskutiertes Thema zwischen geschädigten Flotten und Versicherern. Eine aktuelles Urteil stärkt jetzt erneut die Fuhrparkbetreiber.

Dass Nutzungsausfälle von Dienstwagen kontrovers diskutiert werden, liegt auch daran, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt wird. Aufgrund der in den vergangenen Jahren und Monaten ergangenen Urteile sollte man jedoch meinen, dass längst geklärt ist, dass Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge geschuldet wird. Doch leider hat sich dies bei den Versicherungen offensichtlich noch nicht herumgesprochen.

Welcher Fuhrparkleiter kennt das nicht: Er mietet für einen Mitarbeiter nach einem unverschuldeten Unfall kein Ersatzfahrzeug an. Demzufolge beziffert er gegenüber dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer im Rahmen des Schadensersatzes einen pauschalen Nutzungsausfall. Allerdings kommt häufig die bittere Enttäuschung, wenn das Abrechnungsschreiben eingeht: „Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird kein Nutzungsausfall geschuldet, wir erstatten daher die Vorhalte- und Betriebskosten.“

So oder so ähnlich lauten die Antworten auf den Nutzungsausfall oftmals. Dass dies ein finanzieller Schlag ist, liegt auf der Hand, da die Betriebs- und Vorhaltekosten zumeist bei Beträgen zwischen acht und 20 Euro pro Tag liegen.

Urteil vom OLG München

Aus diesem Grunde möchten wir auf folgendes aktuelle Urteil des OLG München vom 7. April 2009 (Az. 10 U 5690/08) hinweisen, das wir auszugsweise wie folgt zitieren: „(…) Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 913) kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung – wie vorliegend – nicht in einer Minderung des Gewerbeertrags (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Kosten) niederschlägt (…). Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. (…)“

Weiter führt das Oberlandesgericht aus: „Regelmäßig ist für den Zeitraum einer Reparatur- oder Erstbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten sowie für den erforderlichen Zeitraum der Schadenfeststellung (…). Den Geschädigten trifft allerdings aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.“

Diese Entscheidung ist für Fuhrparks von erheblicher Relevanz. Denn damit stellt ein Gericht mehr fest, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ein Nutzungsausfallschaden zu ersetzen ist. Der Fuhrparkbetreiber als Geschädigter erleidet daher durch den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeuges einen Vermögensschaden, weil die durch finanzielle Aufwendungen (Kaufpreis respektive Leasingraten) erkaufte Gebrauchsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung steht. Wie das Urteil deutlich macht, billigt zwischenzeitlich die überwiegende Rechtsprechung nicht nur bei Privatpersonen für eben diese Vermögenseinbuße einen finanziellen Ausgleich in Form des Nutzungsausfalls zu. Dessen Höhe richtet sich nach Typ und Alter des beschädigten Fahrzeugs und wird überwiegend nach der Tabelle „Sanden/Danner/Küppersbusch“ berechnet.

Fuhrparks sollten sich nach einem Unfall nicht auf die Vorhalte- und Betriebskosten verweisen lassen, sondern um Schadensersatzpositionen kämpfen, die ihnen nach einer Vielzahl von Urteilen zustehen. Inka Pichler

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