Wird einer Werkstatt ein konkreter, eingeschränkter Reparaturauftrag erteilt, ist sie nicht verpflichtet, sämtliche Teile des zu reparierenden Kfz, an dem sie ihre Werkleistung zu erbringen hat, ohne erweiterten Reparaturauftrag zu überprüfen. Erkennt oder kann die sachkundige Werkstatt bei der Reparatur einen über den Reparaturauftrag hinausgehenden, die Betriebssicherheit des Kfz beeinträchtigenden Mangel erkennen, besteht gegenüber dem Kunden allerdings eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entscheidung über die Behebung dieses Mangels treffen kann.
OLG Koblenz, Entscheidung v. 18.7.2019, Az. 1 U 242/19, zfs 2020, 268
- Ausgabe 10/2020 Seite 76 (204.6 KB, PDF)