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Rechtliche Tücken der Fremdvergabe

28.02.2013 12:02 Uhr

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Rechtliche Tücken der Fremdvergabe

Teil 1 | Was ist zu beachten, wenn die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark an ein Drittunternehmen übertragen wird? Und wie sind die einzelnen am Markt erhältlichen Prüfsysteme rechtlich zu bewerten?

— Die Führerscheinkontrolle ist eine der wichtigsten Halterpflichten vor Übergabe des Fahrzeuges an einen Fahrer, wenn nicht sogar die wichtigste. Wobei die Begrifflichkeit „Führerscheinkontrolle“ irreführend sein kann, denn eigentlich muss die Fahrerlaubnis geprüft werden, da der Führerschein nur das Dokument ist, das die Fahrerlaubnis dokumentiert (siehe Definitionen, Kasten unten).

Die Verletzung dieser elementaren Pflicht kann nicht nur erhebliche zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen für den Halter oder Halterverantwortlichen nach sich ziehen. Nicht zuletzt, weil § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einen Verstoß hiergegen unter (Geld- oder Freiheits-)Strafe stellt.

Aufgrund zunehmender Personaldichte und Größe des Fuhrparks übernehmen die Geschäftsführer als Halterverantwortliche der Firma die Kontrolle immer seltener selbst. Die Rechtsprechung erkennt insoweit an, dass vor allem Inhaber größerer Betriebe weder zeitlich noch fachlich in der Lage sind, ihrer Halterverantwortlichkeit nachzukommen. Die Halterverantwortung kann per Organisation an einen Mitarbeiter, folglich an einen Fuhrparkleiter, oder sogar an Drittfirmen delegiert werden.

Prüfsysteme durch Externe | Der Markt bietet eine Reihe von externen Dienstleistern, die als Teil ihres Produktportfolios die Führerscheinkontrolle mit unterschiedlichen Prüfsystemen anbieten.

Es gibt verschiedene elektronische Möglichkeiten zur Fahrerlaubnisprüfung: angefangen von der Erinnerung der Führerscheinkontrolle per E-Mail über Chips oder Barcodes, die auf den Führerschein geklebt werden und Details elektronisch übertragen, bis hin zu Dienstleistern, die im vereinbarten Turnus das Bestehen der Fahrerlaubnisse direkt bei den Behörden abfragen.

Doch die Führerscheinkontrolle durch Dritte – sei es intern oder extern – hat auch ihre rechtlichen Tücken und sollte vorher juristisch geprüft und vertraglich geregelt werden. Denn nicht alles, was möglich ist, ist auch rechtlich zulässig.

Datenschutz | „Was gehen meinen Chef überhaupt meine persönlichen Daten an, die unterliegen doch dem Datenschutz!“ Dieses häufige Argument der Mitarbeiter greift letztlich nicht durch: Auf der einen Seite sieht das Gesetz bei Überlassen eines Fahrzeuges die Führerscheinkontrolle vor. Ein normgerechtes Verhalten auf der einen Seite kann nicht unweigerlich gleichzeitig gegen den Datenschutz auf der anderen Seite verstoßen; zumindest, wenn man sich an die Vorschriften hält.

Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen der Führerscheinkontrolle ergibt sich folglich aus der Strafbarkeit des Arbeitgebers als Halter bei fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers. Zur Anwendung kommt insoweit § 2 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Die grundsätzliche Frage des Unternehmens an den Mitarbeiter nach der Fahrerlaubnis gilt weder als anstandswidrig noch dessen Inhalt als besonders schützenswert im engeren Sinne.

Nichtsdestotrotz unterliegen die Daten durchaus dem Datenschutzgesetz. Daher sollten nur befugte Personen Zugriff darauf erhalten. In einer Vielzahl von Fuhrparks wird eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung der Prüfsysteme abgeschlossen.

Sofern Dienstleister eingesetzt werden, ist zu beachten, dass ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG notwendig sein kann. Gerade die fortschreitende technische Entwicklung wirft hier eine Vielzahl von rechtlichen Problemen auf. Aus diesem Grund ist auch eine Novellierung des Beschäftigtendatenschutzes geplant.

Behördenabfrage | Große Unsicherheit besteht bei der Frage, ob Arbeitgeber oder Drittunternehmer Auskünfte aus dem Bundeszentralregister anfordern dürfen. Konkret sind dies das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) und das Verkehrszentralregister (VZR).

Einige Dienstleister bieten an, dass die Fahrerlaubnis elektronisch direkt bei Behörden geprüft werden soll. Dies dürfte jedoch rechtlich nicht haltbar beziehungsweise unzulässig sein.

Die Unzulässigkeit ergibt sich einerseits bereits aus dem Wortlaut „Eigen-“Auskunft und dem Gesetz selbst:

§ 30 StVG Übermittlung (8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und über die Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

Die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen für die Auskunftserteilung sprechen von „eigenen Daten“ des „Antragstellers“. Beide Anspruchsgrundlagen sind Ausfluss des allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 19 BDSG.

Auch nach Auskunft der Behörden ist das Instrument der Privatauskünfte für eine regelmäßige Überwachung der Fahrer weder vorgesehen noch geeignet. Ebenso hat das hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in Übereinstimmung mit dem hessischen Datenschutzbeauftragten diese Verfahrensweise für unzulässig erachtet, da sie nicht von der Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung (§ 52 StVG) umfasst ist.

Folglich dürfte eine Abfrage durch Dritte rechtlich unzulässig sein – außer es handelt sich um berechtigte Stellen (zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte). Dies betrifft sowohl das ZFER für Positivauskünfte (Details der Fahrerlaubnis) als auch das VZR für Negativauskünfte (Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Punkte).

Überdies sprechen auch praktische Überlegungen gegen die Nutzbarkeit der Daten. Denn zum einen sie sind nicht immer aktuell, da die Aktualität der Einträge im Bundeszentralregister davon abhängt, wie zeitnah Behörden Meldungen übermitteln. Zum anderen sind im ZFER – welches erst seit 1999 geführt wird – lediglich die Kartenführerscheine registriert; ältere, vor 1999 ausgestellte Fahrerlaubnisse sind in der Kartei überhaupt nicht erfasst.

Abfrage des Fahrers | Den Fahrern steht es jedoch frei, sich eine gebührenfreie Auskunft über eigene Daten aus den Registern zu beschaffen. Diesen Antrag können sie von einen Rechtsanwalt oder einem bevollmächtigen Dritten (Dienstleister) anfordern lassen. Von Seiten des Kraftfahrbundesamtes (KBA) werden die Dokumente sodann nach einer aktuellen Stellungnahme desselben auf Gültigkeit des Identitätsnachweises (Personalausweis, Pass) und Aktualität (Antrag, Vollmacht) geprüft. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, erteilt das KBA die Auskunft. Wie der Fahrer diese nutzt, zum Beispiel zur Vorlage beim Fahrzeughalter im Zusammenhang mit dem § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, bleibt ihm überlassen. Dies ist jedoch für die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark sicherlich nicht zielführend.

Siegel auf Basis von RFID-Systemen | Andere Anbieter befestigen einen Aufkleber oder ein Siegel auf dem Führerschein, der dann an bestimmten Zeiten und Orten an ein spezielles Lesegerät gehalten wird, um das Vorhandensein des Führerscheins zu dokumentieren. Auch hier werden die Daten an den Fuhrparkleiter übermittelt.

Auch hier sind datenschutzrechtliche Aspekte nicht von der Hand zu weisen: Die Chips sind ausschließlich zur Führerscheinkontrolle einzusetzen. Andernfalls könnte durch Aufstellen von entsprechenden Lesegeräten gegebenenfalls ein Bewegungsprofil des Mitarbeiters erstellt werden. Eine lückenlose Überwachung von Mitarbeitern verstößt wiederum gegen § 18 BDSG.

Vorwurf der Sachbeschädigung? | Erfahrungshalber sehen sich Fahrer hier bei Kontrollen zunächst dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ausgesetzt. Hier steht die Sachbeschädigung im Raum, da fremde Sachen nicht beschädigt werden dürfen.

Im Gegensatz zum Personalausweis, der sich gemäß § 4 PAuswG im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist zunächst beim Führerschein kein direktes Verbot, Änderungen durch Aufkleber vorzunehmen, ersichtlich, soweit das Dokument noch nutzbar ist.

Soweit ein kleines aufgeklebtes Siegel kein relevantes Merkmal (auch keine Sicherheitsmerkmale) verdeckt, bestehen rechtlich gesehen also keine Bedenken.

Das Bundesverkehrsministerium hat die Zulässigkeit in einer Pressemeldung zwischenzeitlich explizit bestätigt: „Es bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufbringung eines Mikrochips/Aufklebers auf dem Führerschein, sofern durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandsfrei entfernen lässt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kontrollen, insbesondere durch ausländische Behörden, die Möglichkeit besteht, dass der Aufkleber zur Überprüfung des darunter befindlichen Bereichs entfernt werden muss.“

Fazit | Das Ausgliedern der Führerscheinkontrolle an externe Firmen oder Organisationen kann gerade bei dezentral strukturierten Firmen mit größerem Fuhrpark an mehreren Standorten sogar empfehlenswert sein. Rechtlich zulässig ist sie grundsätzlich, je nach Art und Weise der Durchführung der Prüfsysteme. | Inka Pichler

— Ausblick | Teil 2: Notwendigkeit und Häufigkeit der Führerscheinkontrolle

Weiterhin besteht große Unsicherheit, wie häufig die Führerscheinkontrolle durchzuführen ist. Sowohl bei den Intervallen als auch bei den strafrechtlichen Folgen halten sich hartnäckige Gerüchte, mit denen wir in der April-Ausgabe der Autoflotte aufräumen.

Definitionen | Der feine Unterschied

– Fahrerlaubnis: Sie ist das erteilte Recht zum Führen eines Kfz und ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp (Klasse) gebunden. Wer die Fahrerlaubnis für eine Klasse besitzt, hat das Recht, ein Kraftfahrzeug dieser Klasse zu führen. Wer mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, macht sich bei Erfüllung aller dafür nötigen Tatbestandsmerkmale strafbar (§ 21 StVG).

– Führerschein: Er ist eine amtliche Urkunde, die ein Vorhandensein einer Erlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zum Ausdruck bringt. Der Führerschein beinhaltet somit den Nachweis über die Erteilung der Fahrerlaubnis. Wer ohne Führerschein fährt, handelt ordnungswidrig (§§ 4 II S. 2, 75 Nr. 4 FeV, 24 StVG).

Haftungsfragen | Kontrolle des Dienstleisters erforderlich

– Achtung! Auch bei Einschaltung eines Dienstleisters ist der Fahrzeughalter gefordert, stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung des externen Prüfers zu kontrollieren. Die bloße Einschaltung eines Dritten schützt einen Halter nicht vor einer eventuellen Haftung!

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