Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) hat darauf hingewiesen, dass im ab 1. Oktober ausgegebenen neuen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I, wir berichteten) künftig nur noch eine der zulässigen Bereifungen aufgeführt sein wird. Waren bisher unter Ziffer 20 bis 23 und 33 des Dokumentes die vom Fahrzeughersteller freigegebenen und zulässigen Rad-(Felgen)/Reifenkombinationen angegeben, wird das neue Zulassungspapier unter Ziffer 15 nur noch die technisch mindestens notwendige Bereifung nennen. Eintragungen zu zulässigen Felgen (bislang unter Ziffer 33 zu finden) entfallen ganz. Das Reduzieren der Angaben auf die Mindestbereifung könne dazu führen, dass Neufahrzeuge bereits mit einer anderen Reifendimension vom Band laufen als in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist, erklärte BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. Damit dennoch eindeutig festgelegt bleibt, welche technische Ausrüstung für das jeweilige Gefährt vorgeschrieben und zulässig ist, sind die Fahrzeughersteller ebenfalls ab 1. Oktober dazu verpflichtet, mit dem Verkauf ihrer Fahrzeuge dem jeweiligen Halter die so genannten COC-Papiere auszuhändigen. "In diesem Papier sind also auch alle vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typengenehmigung freigegebenen Rad-/Reifenkombinationen aufgeführt – Angaben also, die vorher zumindest zum größten Teil Bestandteil des Fahrzeugscheins waren", so Drechsler. Ein Blick in die Zulassung genüge künftig nicht mehr, wenn Reifenersatz oder Umrüstung auf saisongerechte Pneus anstehe. (ng)
Reifenangaben künftig "eindimensional"
Im neuen EU-Fahrzeugschein ist künftig nur noch die vorgeschriebene Mindestbereifung verzeichnet