Für die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten ist auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen. Eine nach dem Unfall erstmalig erfolgte Inspektion in einer freien Werkstatt ändert an der Unzumutbarkeit der Verweisung aufgrund der zuvor ausschließlich in markengebundenen Werkstätten erfolgten Inspektionen nichts.
AG Hannover, Entscheidung v. 12.10.2018, Az. 410 C 82 89/17, NZV 2019, 595