Bei der Übernahme eines Leasingvertrags darf der bisherige Leasingnehmer nicht überraschend zur weiteren Haftung für die Schulden seines Nachfolgers verpflichtet werden. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie im Vertrag nicht ausreichend hervorgehoben wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. (Az.: 17 U 141/25).
Im verhandelten Fall hatte eine Frau einen Mercedes CLA geleast. Eine frühere Mitbewohnerin wollte den Vertrag übernehmen. In dem von beiden zu unterzeichnenden Übernahmevertrag war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass die bisherige Leasingnehmerin auch künftig für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag mithaften sollte. Als die neue Leasingnehmerin mit ihren Zahlungen in Rückstand geriet, verlangte die Leasinggesellschaft von der früheren Vertragspartnerin knapp 20.000 Euro. Das Landgericht Frankfurt gab dem Unternehmen zunächst recht.
Das OLG hob die Entscheidung jedoch auf. Die Mithaftungsklausel sei so ungewöhnlich und überraschend, dass die Beklagte nicht mit ihr habe rechnen müssen. Wer einen Übernahmevertrag abschließe, um aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, dürfe grundsätzlich erwarten, vollständig von den bisherigen Verpflichtungen entbunden zu werden.
Mit einer fortdauernden Haftung müsse er nicht rechnen. Die entsprechende Klausel war nach Angaben des Gerichts zudem weder besonders hervorgehoben noch räumlich deutlich vom übrigen Vertragstext getrennt und ist demnach in diesem Fall unwirksam.