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Urteil: Wartungshinweise sind zu nennen

23.03.2011 11:01 Uhr
Urteil: Wartungshinweise sind zu nennen
Bei einer Inspektion sollte der Kunde darauf hingewiesen werden, wenn die Wartung oder der Austausch wichtiger Kfz-Teile kurz bevorsteht.
© Foto: Pro-Motor

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Wenn die Wartung oder der Austausch wichtiger Kfz-Teile laut Hersteller in Kürze bevorsteht, muss eine mit der Routine-Inspektion eines Fahrzeugs beauftragte Werkstatt von sich aus den Kunden darauf hinweisen. Unterlässt sie das und verpasst der Autohalter den Pflichttermin, muss die Werkstatt für einen damit in Zusammenhang stehenden Schaden am Fahrzeug aufkommen. Hinsichtlich der Hinweise bezieht sich das Urteil des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein auf eine Zeitspanne von weniger als drei Monaten oder einer Laufleistung von 5.000 Kilometer nach der Inspektion. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte im vorliegenden Fall eine Frau ihren Alfa Romeo bei einem Tachostand von 58.393 Kilometern in einer Werkstatt gebracht und diese mit einer B-Inspektion beauftragt. Es wurden die Lampen, das Kältemittel, die Scheibenwischer, Luft- und Ölfilter und die Reifen getauscht. Um den Zahnriemen kümmerten sich die Mechaniker nicht, dieser riss jedoch ein halbes Jahr später und verursachte einen Motorschaden. Von Seiten des Herstellers war die Überprüfung nach 60.000 Kilometern vorgeschrieben, also nur rund 1.600 Kilometer nach dem Werkstattbesuch. Die Mechaniker hatten auf dem Inspektionsbogen ausdrücklich angekreuzt, dass ein Steuerriemenwechsel nicht fällig sei. Das Gericht entschied, dass die Werkstatt für die Kosten von 6.120,84 Euro für einen neuen Motor, Riemen und Spanner aufkommen müsse. "Zu den Pflichten einer professionellen Inspektion gehört es, den Gesamt-Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, in der Regel dann gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchführen zu lassen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Es sei immer auf die in Kürze fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen – unter anderem schon deshalb, damit der Kunde kurze Zeit später nicht noch einmal wegen weiterer Reparaturen auf seinen Wagen verzichten müsse. (sn) Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 4 U 171/09

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