Urteilsverkündung zur Kennzeichenüberwachung am 11. März

15.02.2008 11:30 Uhr
Kennzeichenscanning auf einer Straße bei Hamburg.
© Foto: ddp / Lija Peter

Bundesverfassungsgericht entscheidet massenhaftes Kennzeichenscanning

Das Bundesverfassungsgericht wird am 11. März über die automatisierte Massenüberwachung von Autokennzeichen entscheiden. Das teilten die höchsten deutschen Richter am Freitag in Karlsruhe mit. Nach den seit 2004 in Hessen sowie seit diesem Frühjahr in Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften dürfen Kennzeichen ohne konkreten Anlass durch fest installierte oder vom Polizeiwagen aus eingesetzte Kameras erfasst und elektronisch mit zwei Fahndungsdateien des Bundeskriminalamts abgeglichen werden. Allein in Hessen waren seit dem Frühjahr bis Spätherbst 2007 rund eine Million Autonummern abgeglichen worden, was zu 300 "Treffern" führte - vorwiegend Autofahrer, die ihre Versicherungsprämie nicht bezahlt hatten. In einer Anhörung zu den Polizeigesetzen Hessens und Schleswig-Holsteins hatten die Kläger im November vor einem "Dammbruch" gewarnt. Der elektronische Abgleich der Nummernschilder, der in acht Bundesländern zulässig ist, ermögliche eine "lückenlose Kontrolle" und betreffe die gesamte Bevölkerung, sagte Rechtsanwalt Udo Kauß, der drei klagende Autofahrer in Karlsruhe vertrat. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU ) hatte die Regelung verteidigt. Der Datenschutz sei durch den automatisierten Abgleich mit Fahndungsdatenbanken kaum betroffen, weil die Kennzeichen unverzüglich wieder gelöscht würden. Ähnliche Regeln gelten in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz sowie Bayern. Im Freistaat werden nach Angaben von Kauß rund fünf Millionen Kennzeichen pro Monat abgeglichen. Die Bundesregierung plant zudem die Nutzung von Mautdaten für die Strafverfolgung. Mehrere Fragen der Richter ließen bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe Skepsis erkennen, ob insbesondere die hessische Regelung klar genug eingegrenzt ist. Zudem waren Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zu hören, die allein für die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständig sind - die Strafverfolgung dagegen regelt der Bund. (dpa)

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