Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des erheblich Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hin und nimmt Bezug auf einen Entscheid des Oberlandesgerichts Thüringen (Az. 1 Ss 82/11). Darin wird betont, dass der Betroffene in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein muss, sondern nur noch in der Lage sein muss, Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend zu erfassen. In einer Klage focht ein Mann die Blutabnahme an. Die Polizisten hatte bei ihm zuvor einen Atemalkohol von 4,02 Promille festgestellt. Wegen dieses erheblichen Wertes war die "Schuldunfähigkeit des Betroffenen" zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem ureigenen Interesse kam es auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte - also ohne zeitaufwändige Einbeziehung eines Richters, wie es in einer Mitteilung zum Streitfall heißt. War der Verkehrssünder zurechnungsfähig oder nicht? Der Blutentnahme stimmte der Verkehrssünder zu, klagte allerdings gegen die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung, die Beamten hätten damals eben nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er selbst sei aufgrund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen. Dies wiederum bestritten die Polizisten und verwiesen darauf, dass sich der Mann bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und später alleine wieder aussteigen konnte. Daher hatten sie keinen Zweifel, dass er trotz seiner erheblichen Alkoholisierung einwilligungsfähig war. Die Beamten legten ihm die Einwilligungserklärung für die Blutentnahme vor, die der Delinquent unterschrieben hatte. "Für die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Zustimmung kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene in diesem Augenblick auch die späteren strafrechtlichen Folgen einer Messung des Blutalkohols überblickt", erklärte Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld zum Sachverhalt. Laut dem Richterspruch reicht es, dass er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen unmittelbare Risiken erfasst. (rs) Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 6. Oktober 2011, Aktenzeichen 1 Ss 82/11
Verkehrsrecht: Wann ist die Blutentnahme rechtens?
