Wenn die Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung nicht nachweisbar eingehalten wird, muss dies zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung führen.
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.4.21, Az. 22 Ss 672/20, DAR 2021, 463