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Was, wenn der Arbeitgeber die Car Policy nicht ...

30.09.2008 12:02 Uhr

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Änderungen der Car Policy

Kinderspiel oder Meisterstück?

Immer mehr Mitarbeiter kommen in den Genuss eines Dienstwagens. Um ein reibungsloses Fuhrparkmanagement zu gewährleisten, ist daher eine gute und flexible Car Policy das A und O, also mit Möglichkeit für Änderungen.

Welche Fahrzeugklasse oder sogar Marken darf welche Mitarbeitergruppe nutzen und wie sieht es mit der Privatnutzung oder dem Versicherungsumfang aus? Diese und ähnliche Fragen regelt die Car Policy. Eine wichtige Frage ist dabei: Wie lässt sich diese unternehmensinterne Regelung nachträglich, sprich einseitig durch die Firmenleitung, ändern oder anpassen?

Die Car Policy ist Teil des Arbeitsvertrags bzw. des Dienstwagenüberlassungsvertrags. Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitgeber die Car Policy nur dann einseitig und ohne Zustimmung seiner Mitarbeiter verändern, wenn der Arbeits- oder Dienstwagenüberlassungsvertrag einen Verweis auf die Car Policy enthält und den Arbeitgeber zudem berechtigt, die Car Policy einseitig zu verändern (sog. Änderungsvorbehalt). Allein wenn das gewährleistet ist, kann der Arbeitgeber nachträglich bestimmte Leistungszusagen ohne Zustimmung der Mitarbeiter verändern oder auch zurücknehmen. Das gilt allerdings nur, sofern der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handelt. Die Gerichte nehmen den Ermessensfall im Zweifelsfall genau unter die Lupe. Ohne Änderungsvorbehalte sind Änderungen der Car Policy nur im gegenseitigen Einvernehmen oder mit den hierfür vorgesehenen arbeitsrechtlichen Instrumentarien, das heißt gegebenenfalls durch eine entsprechende Änderungskündigung möglich.

Grundsätzliches zur Car Policy: In der Regel stellt der Arbeitgeber die Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen für eine Dienstwagenüberlassung einseitig auf und bezieht diese in den jeweiligen Arbeitsvertrag des nutzungsberechtigten Mitarbeiters mit ein. Der damit entstehende einzelvertragliche Anspruch kann auf unterschiedlichen Wegen zustande kommen:

Durch individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Dienstwagenüberlassungsvertrag.

Im Wege einer Betriebsvereinbarung. Hinter diesem Begriff verbirgt sich ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der aber nicht nur Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, sondern – ebenso wie ein Gesetz oder ein Tarifvertrag – verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer des Betriebs enthält. Betriebsvereinbarungen können nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat abgeändert werden.

Durch eine Gesamtzusage oder eine betriebliche/arbeitsvertragliche Einheitsregelung. Bei der Gesamtzusage gibt der Arbeitgeber einseitig bekannt, dass er jedem Arbeitnehmer, sofern dieser die vom Arbeitgeber abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, bestimmte Leistungen gewährt. Die Gesamtzusage muss vom Arbeitnehmer zwar nicht ausdrücklich angenommen werden. Der Arbeitnehmer kann aber im Falle von Änderungen zu seinen Lasten ausdrücklich widersprechen. Bei der betrieblichen/arbeitsvertraglichen Einheitsregelung handeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertragsinhalt nicht individuell aus, sondern legen ihn durch eine Verweisung auf vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Arbeitsbedingungen fest. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrags und damit auch Änderungen müssen vom Arbeitnehmer ausdrücklich angenommen werden.

Diese Unterscheidung zwischen Arbeitsvertrag/Dienstwagenüberlassungsvertrag, Betriebsvereinbarung und Gesamtzusage sowie betrieblicher/arbeitsvertraglicher Einheitsregelung ist unter anderem deshalb relevant, weil der Arbeitgeber als Verwender von einseitig vorformulierten Arbeitsverträgen grundsätzlich der AGB-Kontrolle unterliegt. Findet das AGB-Recht Anwendung, sind etwa Widerrufsvorbehalte in der Car Policy nur eingeschränkt zulässig.

Fallbeispiel 1: Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Ein Bezug auf eine mögliche Car Policy wird nicht aufgenommen. Nachträglich stellt der Arbeitgeber einseitig eine Car Policy auf, die ihrerseits keinen Verweis auf den Arbeitsvertrag enthält. Die Car Policy sieht vor, dass der Arbeitgeber das Nutzungsrecht am Fahrzeug unter bestimmten sachlichen Gründen widerrufen kann.

Fallbeispiel 2: Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Arbeitnehmer als Dienstwagen eine Mercedes SL-Klasse erhält. Ein Bezug auf eine Car Policy wird wiederum nicht gemacht. Nachträglich erstellt der Arbeitgeber einseitig eine Car Policy für umweltfreundlichere Dienstwagen, die ihrerseits keinen Verweis auf den Arbeitsvertrag enthält. Die Car Policy sieht vor, dass als Dienstwagen nur noch die in der Car Policy aufgeführten schadstoffarmen Fahrzeuge genutzt werden dürfen.

Was, wenn der Arbeitgeber die Car Policy nicht unterschreibt?

Ist im Arbeitsvertrag keine weitere Einschränkung enthalten, zum Beispiel in Form eines Änderungs- oder Widerrufsbehalts oder auch in Form eines Leistungsbestimmungsrechts, gilt nach wie vor der Arbeitsvertrag. In diesen Fällen ist eine Änderung beziehungsweise ein Widerruf durch den Arbeitgeber nicht möglich.

Ist die Car Policy in Form einer Betriebsvereinbarung ergangen, gilt das Günstigkeitsprinzip. Danach haben grundsätzlich für den einzelnen Arbeitnehmer die Regelungen aus der Betriebsvereinbarung Geltung, es sei denn, eine davon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung ist für ihn günstiger. Im letzteren Fall hat die Regelung aus dem Arbeitsvertrag Vorrang.

Aber auch wenn die Car Policy vom Arbeitgeber als Dienstwagenrichtlinie oder Dienstwagenordnung durch Gesamtzusage oder eine betriebliche/arbeitsvertragliche Einheitsregelung erlassen wird, kann dies eine bereits vorhandene günstigere individualvertragliche Regelung nicht mehr tangieren, sodass – wenn der Arbeitnehmer seine Zustimmung verweigert – im Grunde nur eine Änderungskündigung in Betracht kommt.

Tara Kamiyar-Müller

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