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Die Ultima Ratio

30.11.2015 06:00 Uhr

War es den Behörden nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich, den Lenker eines Fahrzeugs zu identifizieren, kann der gesamte Fuhrpark dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

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_ Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können gemäß § 31a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Dieses Fahrtenbuch ist übrigens nicht zu verwechseln mit dem nach § 8 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) zu führenden steuerrechtlichen Fahrtenbuch zum Nachweis der beruflichen und privaten Fahrten.

Sinn und Zweck

Bereits an der Gesetzessystematik kann man erkennen, dass § 31 a StVZO das allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Prinzip konkretisiert. Dies bedeutet, dass der Eigentümer respektive Halter einer Sache auch dann zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren herangezogen werden kann, wenn ihn kein vorwerfbares Fehlverhalten trifft, er die Gefahr also nicht "verschuldet". Diese verschuldensabhängige Haftung ist auch aus dem Zivilrecht bekannt, nämlich der Betriebsgefahr beim Verkehrsunfall. Auch hier kann eine Mithaftung trotz fehlendem Mitverschulden drohen.

Die Fahrtenbuchauflage dient dazu, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Halter vorzubeugen. Ob von diesem persönlich die Gefahr solcher Delikte ausgeht, ist weniger bedeutsam. Die Fahrtenbuchauflage ergänzt somit die Kennzeichnungspflicht. Sie soll dazu beitragen, dass - anders als bei der sie auslösenden Verkehrsübertretung - künftig die Feststellung eines jeglichen Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Konsequenzen

Aus der Anhörung folgt die Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dies bedeutet, dass Zeugenfragebögen zu Verkehrsverstößen beantwortet werden müssen. Dazu gehört insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Aber: Der Zeugenfragebogen muss dem Fahrzeughalter auch zugegangen sein.

Bei rechtskräftiger und vollziehbarer Anordnung zur Fahrtenbuchauflage ist das Fahrtenbuch ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen. Inhaltlich sollte es mindestens folgende Angaben aufweisen:

- Fahrtbeginn

- Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers

- das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs

- Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

- nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit

- Unterschrift

Inka Pichler-Gieser Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler in Wiesbaden

Die Folgen

Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage

_ Wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt beziehungsweise nicht ausgehändigt oder die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist nicht eingehalten wird, drohen Geldbußen. Diese stellen sich wie folgt dar:Früher (bis 30.04.2014):Punkte: 1 Geldbuße: 50 Euro Fahrverbot: neinHeute (seit 01.05.2014):Punkte: 0 Geldbuße: 100 Euro Fahrverbot: neinVerstößt der Halter gegen diese Auflage, wird für jeden Fall ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro fällig (TBNR 331980, 331986, 331992 BKatV).

Fahrtenbuch

Voraussetzungen für die Anordnung

- Erheblicher verkehrsrechtlicher Verstoß - Jeder im FAER (Fahreignungsregister) eintragungspflichtige Verstoß reicht aus - Eine Zuwiderhandlung reicht aus - Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich- Der Verstoß muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen- Die Ermittlung oder Feststellung des Fahrers war nicht möglichDas ist der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat

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