Das Jahr ist nicht arm an Aufregern. Anfang des Jahres wies der Bundesverband Betriebliche Mobilität (BBM) darauf hin, dass etwa Mercedes Benz für B2B-Kunden eine Gewährleistungsfrist von nur einem Jahr gewährt. Die Verkürzung auf 12 Monate ist im B2B-Bereich über das Vertragsrecht möglich. Parallel gibt es die Herstellergarantie, deren Länge die Unternehmen selbst festlegen können.
Autoflotte hat beim Mercedes-Benz Cars Vertrieb Deutschland nachgefragt, wie die Praxis für die Gewährleistung, für die Garantie und für Rückrufe aussieht. Hier die Antworten des Sprechers dazu:
Gewährleistungsfristen
"Gemäß unseren Neufahrzeug-AGB verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt gemäß der Mercedes-Benz AG Neufahrzeug-AGB bereits seit mehreren Jahren eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Garantie vs. Gewährleistung
Unabhängig von der gesetzlich zulässigen Verkürzung der Gewährleistung erhält jeder Kunde – privat wie gewerblich – eine zweijährige Mercedes Benz Neufahrzeuggarantie. Sie beginnt mit der Auslieferung bzw. der ersten Zulassung des Fahrzeugs (je nachdem, was früher eintritt).
Rückruf vs. Gewährleistung
Herstellermaßnahmen wie Rückrufe sind grundsätzlich nicht von Gewährleistungsfristen abhängig, sondern werden unabhängig davon umgesetzt."