Dass das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung untersagt ist, ist hinlänglich bekannt. Ein Kölner Autofahrer wollte jetzt allerdings sein Handy als Navigationsgerät nutzen und nahm es während der Fahrt aus seiner Brusttasche. Dies kostete ihn 70 Euro. Das Oberlandesgericht Köln sah hier keinen Unterschied zum Telefonieren am Steuer, denn der Fahrer sei durch die Bedienung abgelenkt und könne nicht mehr beide Hände am Steuer haben. Unter dem Begriff der Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung fiele jegliche Nutzung der Bedienfunktionen eines Handys, soweit man es hierfür halten müsse, also auch der Abruf von Daten oder dergleichen. Demnach sei dies auch in dem hier entschiedenen Fall eine Benutzung eines Mobiltelefons und deshalb müsse der Autofahrer zahlen. (ad) Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 81 Ss OWi 49/08