Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins kann die alte Regel "wer auffährt, ist schuld" nach Ansicht des Amtsgerichts München entkräften. Im verhandelten Fall war ein Freund der Klägerin mit deren Fahrzeug vom Kundenparkplatz einer Firma aus nach rechts auf die Hauptstraße eingebogen und musste nach einigen Metern wegen eines Passanten, der den Fußgängerüberweg benutzen wollte, scharf bremsen. Sein Unfallgegner war zeitgleich aus einer schräg gegenüber der Ausfahrt liegenden Straße in die Hauptstraße eingebogen und konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Crash nach wenigen Metern durch gefährliches Ausfahren bedingt Die Eigentümerin des Fahrzeugs verklagte den Auffahrenden auf Schadenersatz, da sich der Unfall im Bereich der Hauptstraße ereignet habe und somit das Argument des Beklagten, ihm sei die Vorfahrt genommen worden, entkräftet sei. Die Richter wiesen die Klage jedoch als unbegründet zurück. Es sei unstrittig, dass sich "der Unfall in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausfahren des klägerischen Fahrzeugs" ereignet habe. Im Rechtssinne habe sich der Freund der Klägerin nach wenigen Metern "keineswegs schon in den fließenden Verkehr eingeordnet" und durch seine Fahrweise die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen (§ 10 StVO), weshalb der erste Anschein für ein Verschulden des Ausfahrenden sprach. Da dieser dem Unfallgegner nicht nachweisen konnte, dass er den Crash verursacht hatte, wurde die Klage der Fahrzeugbesitzern abgewiesen. (kt) Amtsgericht München: Az.: 322 C 14516/08
Recht: Urteil: Auffahrender ist nicht immer schuld
