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Schaden in Waschanlage: Betreiber haftet bei mangelhafter Kennzeichnung

14.07.2017 10:51 Uhr
Auto in der Waschanlage
Waschanlagen-Betreiber müssen bei mangelhafter Kennzeichnung der Einfahrposition für Schäden geradestehen.
© Foto: PhotographyByMK/Fotolia

Wer sein Fahrzeug in einer Waschanlage nicht exakt abstellt, muss für eventuelle Schäden alleine haften. Es sei denn, die optische Kennzeichnung war nicht korrekt oder fehlte sogar ganz.

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Die korrekte Positionierung eines Autos in einer Waschanlage muss zwar vom Fahrer sichergestellt werden. Zeigt die Anlage eine falsche Position jedoch nicht an, macht sich der Betreiber einer Pflichtverletzung mitschuldig. Eine Frau hatte den Betreiber einer Waschanlage verklagt, weil die Bürsten der Anlage ihr Auto beschädigt hatten. Dazu kam es, weil die Fahrerin ihr SUV zwar in Längsrichtung korrekt positionierte, das jedoch bei der Querausrichtung nicht tat. Allerdings waren in der Waschanlage lediglich optische Signale für die Längsseite, nicht aber für die Querseite vorhanden. Nach mehrmaligem Rangieren startete die Waschanlage schließlich den Vorgang, ohne auf die falsche Positionierung aufmerksam zu machen.

Die Klägerin forderte nun vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth rund 5.200 Euro Schadensersatz für die Beschädigungen an ihrem Auto. Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt und verringerte den Anspruch um rund zwei Drittel. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass das Fahrzeug nicht mittig in der Anlage stehe, erklärte das Gericht.

Trotzdem bejahte die Zivilkammer die Pflichtverletzung des Beklagten. Er hätte sicherstellen müssen, dass sich die Anlage nicht in Betrieb setzt, solange das sich darin befindliche Fahrzeug nicht mittig positioniert sei. Diese Pflicht wurde in den Augen des Gerichts verletzt. Die Tatsache, dass eine korrekte Längsausrichtung angezeigt werde, zeige, dass dies auch für die Querrichtung technisch möglich sei. Der Hinweis der Bedienungsanleitung, die optischen Signale seien zur korrekten Positionierung zu beachten, erwecke ebenfalls den Eindruck, dass ein falsches Einfahren – auch in Querrichtung – durch die Anlage angezeigt werde (Az. 2 O 8988/16). (sp-x)

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