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Starthilfe gefordert: Kein Schadenersatz bei Verpolung

31.05.2021 14:40 Uhr
Starthilfe gefordert: Kein Schadenersatz bei Verpolung
Autobesitzen, denen ein Schaden am Fahrzeug durch eine falsche Polung bei der Starthilfe entsteht, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz.
© Foto: Picture Alliance/Bodo Marks

Starthilfe zu geben, ist gar nicht so einfach. Wer nicht genau weiß, wie das mit dem Anschließen der Kabel an die Plus- und Minus-Pole geht, sagt dies am besten laut und deutlich.

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Drängt ein Autobesitzer bei einer entladenen Batterie seines Fahrzeugs einen anderen Fahrer zur Starthilfe, steht dem Autobesitzer bei einem Schaden durch unsachgemäß ausgeführte Hilfestellungen kein Schadenersatz zu. Darauf weist das Rechtsportal ra-online unter Verweis eines Urteils des Münchner Amtsgerichts vom 30.07.2020 (182 C 5212/20) hin.

Im verhandelten Falle hatte der Starthilfegeber darauf aufmerksam gemacht, dass er sich mit der Anbringung der Überbrückungskabel nicht auskenne und außerdem nicht ganz nüchtern sei. Der Kläger hatte trotzdem um Hilfe gebeten. Während des Starthilfevorgangs kam es aufgrund von Verpolung zu einem Schaden am Fahrzeug des Klägers.

Das Amtsgericht wies die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung des Schadens in Höhe von 3.500 Euro sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden zurück. Als Gründe geben die Richter an, dass aufgrund der Einlassungen des Beklagten ein Haftungsausschluss bestehe sowie von nur leichter Fahrlässigkeit auszugehen sei. (SP-X)

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