-- Anzeige --

Tatsächliche Reparatur: Kein Abzug von geringen unnötigen Reparaturen

02.11.2016 06:00 Uhr

-- Anzeige --

_ Nach § 249 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung "erforderlichen" Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Ersatzfähigkeit von Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Gibt der Geschädigte sein Fahrzeug in eine Werkstatt und ist ein Verschulden hinsichtlich der dort durchgeführten Mehraufwendungen für nicht notwendige Reparaturen nicht zu erkennen (ca. 370 von insgesamt 4.300 Euro), dann kommt ein Abzug nicht in Betracht.

AG Neuss, Entscheidung vom 9.8.2016, Az. 77 C 1425/16, DAR 2016, 589

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.