Wenn sich bei einer Oberklasse-Limousine Fenster wie von Geisterhand alleine öffnen, kann der Käufer das Autohaus nicht zur Rücknahme des Neuwagens verpflichten. Derartige einmalige Fehlfunktionen stellten keinen Mangel der Kaufsache dar, befand das Landgericht Hannover in einem vom Oberlandesgericht Celle bestätigten Urteil. Es sei bekannt, dass entsprechende Automodelle über eine umfangreiche Elektronik verfügten und es im Einzelfall zu Fehlfunktionen wie dem eigenständigen Absinken einer Fensterscheibe kommen könne. Der Kläger hatte den 80.000 Euro teuren Wagen deshalb zurückgeben wollen. (dpa) Landgericht Hannover, Aktenzeichen 11 O 80/06