Ein Amtsrichter darf bei einem Raser nicht ohne weiteres "Gnade vor Recht" ergehen lassen. Das geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Daher sei es nicht zulässig, das Bußgeld zu verdoppeln, um ihm ein Fahrverbot zu ersparen, befand das OLG. Vielmehr müsse das Amtsgericht im Einzelnen darlegen, ob besondere Umstände den Verzicht auf die sogenannte Regelstrafe des Fahrverbots rechtfertigten (Beschluss vom 23.4.2008 -1 Ss 59/08). Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens auf. Der Amtsrichter hatte gegen einen Autofahrer, der die zulässige Geschwindigkeit von 100 Kilometern pro Stunde um mehr als 40 Prozent überschritten hatte, ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro verhängt. Der entsprechende Strafkatalog sieht dagegen ein Bußgeld von 100 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor. Der Autofahrer hatte geltend gemacht, er sei auf den Führerschein angewiesen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Das OLG verwies darauf, der Autofahrer habe die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten. Er habe damit ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr gezeigt, dass an sich die "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots" erforderlich sei. Das Amtsgericht solle daher den Fall erneut und genauer prüfen. (dpa)