Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren lässt, hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, soweit sie eine Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Er ist dabei nicht an ein zuvor erstelltes, niedrigeres Sachverständigengutachten gebunden. Wenn er eine Rechnung vorlegt, kann er die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 19 S 34/07