Verstopft immer wieder der Rußpartikelfilter eines neu gekauften Dieselfahrzeugs, ist das juristisch als unzulässiger Sachmangel zu werten. Darauf hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen. Denn obwohl der Filterausfall dem heutigen Stand der Technik entspreche und bei ständigem Kurzbetrieb des Fahrzeugs bisher nicht zu beheben sei, muss der Verkäufer das Auto unter Rückzahlung des Kaufwerts zurücknehmen, hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az. 3 U 236/07). Zwar sei den Fachleuten bekannt, dass die im Filter befindlichen Partikel in der Kaltphase nicht ausreichend verbrennen können und der Filter bald verstopft, wenn das Auto immer nur auf Kurzstrecken gefahren wird. Darüber hätte der Kunde jedoch vor dem Kauf ausführlich aufgeklärt werden müssen. Dies unterblieb jedoch in dem verhandelten Fall. Der nachträgliche Hinweis des Verkäufers, der Filter müsse frei gebrannt werden und der Fahrer dürfe eben seinen Wagen nicht anhalten, bevor die entsprechende Kontrollleuchte das Ende des Reinigungsvorganges anzeige, ging den Richtern allerdings zu weit. Zumal es dem Oberlandesgericht Stuttgart zufolge nicht der Beschaffenheit eines Neuwagens entspricht, die der Käufer eines Dieselfahrzeugs üblicherweise erwarten darf - es sei denn, der Händler weist ihn ausdrücklich darauf hin. (red) Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 236/07