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Urteil: Vorsicht beim Rückwärtsfahren – trotz Einparkhilfe

16.07.2008 09:00 Uhr
Urteil: Vorsicht beim Rückwärtsfahren – trotz Einparkhilfe
Beim Einparken dürfen sich Pkw-Lenker, beispielsweise Fahrer der neuen B-Klasse, keinesfalls nur auf die technische Einparkhilfe verlassen.
© Foto: Mercedes

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Beim Rückwärtsfahren und -einparken dürfen sich Autofahrer keinesfalls nur auf die technische Einparkhilfe verlassen. So hat das Amtsgericht München geurteilt, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) jetzt mitteilte. Laut DAV hatte ein Mann einen Wagen gemietet. Als er diesen zurückgeben und auf dem Parkplatz der Vermieterin abstellen wollte, musste er den Wagen rückwärts einparken. Obwohl das Auto mit einer sogenannten Einparkhilfe ausgestattet war, krachte es gegen die rückwärtige Begrenzung des Parkplatzes, wobei die Heckklappe beschädigt wurde. Die Einparkhilfe hatte kein akustisches Signal gegeben, da sich in Höhe des Abtaststrahls ein Hohlraum befand. Die Vermieterin klagte auf Schadensersatz. Die Richter gaben ihr Recht. Eine Einparkhilfe entbinde den Fahrer eines Fahrzeugs nicht von seiner besonderen Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Er dürfe sich nicht allein auf die Technik verlassen, sondern müsse durch eigene Beobachtung sicherstellen, dass kein Hindernis den Weg verstelle. (red) Amtsgericht München, Aktenzeichen 275 C 15 658/07

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