Der Käufer eines gebrauchten Pkw hat keinen Anspruch mehr auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn er einen Mangel an dem erworbenen Fahrzeug selbst reparieren lässt und erst anschließend die Rückabwicklung verlangt. Dies hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem vor Kurzem verkündeten Urteil entschieden.
Zum Sachverhalt: Anfang 2011 ersteigerte der Kläger einen 17 Jahre alten Pkw Mercedes Benz (Dieselfahrzeug, Kilometerstand 167.000) bei einer Versteigerung auf der Internetplattform Ebay zu einem Preis von 2.411 Euro. Der Verkäufer hatte unter anderem den Wagen damit beworben, dass er "15 Jahre lang im Besitz einer Familie" gewesen sei. Zu dem Fahrzeug gab er darüber hinaus Folgendes an: "Vorglühanzeige zeigt defekte Glühkerzen". Weiterhin schrieb er "keine Garantie + keine Rücknahme, da Privatverkauf".
Nach dem Kauf stellte der Kläger fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war und ließ diesen Mangel im Februar 2011 für 500 Euro beseitigen. Im Oktober 2011 erklärte er dem Verkäufer, dass er vom Kauf zurücktrete. Als der ehemalige Besitzer sich weigerte, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen, ging er vor Gericht.
Widersprüchliches Verhalten
Das OLG entschied: Der Käufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, denn zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung im Oktober 2011 war der Kaufgegenstand nicht mangelhaft, da die Reparatur des Zylinderkopfes bereits erfolgt war. Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. "Der Käufer verhielte sich widersprüchlich, wenn er den Mangel beseitige und dann den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückabwickeln möchte, der nicht mehr vorliegt", so das Urteil.
Der Verkäufer hat auch über die Anzahl der Vorbesitzer keine falschen Angaben gemacht, indem er "Familienbesitz" behauptet hat. Die beiden Vorbesitzer innerhalb der ersten 15 Jahre waren Schwiegervater und Schwiegersohn. "Es ist noch vertretbar, bei Schwägerschaft in diesem Kernbereich einer Familie von "Familienbesitz" zu sprechen."
Streitpunkt Vorbesitzer
Der Verkäufer hat nicht ausdrücklich behauptet, dass es sich um seine eigene Familie gehandelt habe. In diesem Sinne war seine Erklärung auch nicht eindeutig zu verstehen. Ein Vergleich des Datums der Erstzulassung März 1994 mit dem des Angebots Ende 2010 offenbarte, dass der Pkw schon über einen längeren Zeitraum von fast 17 Jahren in Gebrauch war. Damit war erkennbar, dass der 15-jährige Nutzungszeitraum des Familienbesitzes nicht den ganzen Nutzungszeitraum abdeckte. Wenn der Kläger insoweit an genauer Auskunft interessiert war, hätte er nachfragen können.
Der Käufer kann auch nicht den Ersatz der Reparaturkosten über 500 Euro verlangen. Der Verkäufer hat die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen und haftet auch nicht aufgrund von arglistigen Verschweigens eines Mangels. Es ist ihm nicht nachzuweisen, dass ihm der Zustand des Glühkerzengewindes bekannt gewesen war. Dieser war ohne Ausbau nicht erkennbar. Der Verkäufer hatte den Wagen von dem Vorbesitzer selbst mit dem Hinweis auf eine "defekte Vorglühanlage" erworben, die die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs allerdings nicht hinderte. (sh)
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 21. Dezember 2012, Aktenzeichen: 3 U 22/12