Automatikvermerk im "Lappen"
Bei der regelmäßigen Führerscheinkontrolle stolpern Flottenmanager mitunter über den sogenannten Automatikvermerk. Doch was verbirgt sich dahinter und welche Dienstwagen dürfen damit überhaupt pilotiert werden?
Wer hat schon mal in der letzten Zeit in seinen Führerschein geschaut? Führerscheine der Klasse 3 beinhalten teilweise einen sogenannten Automatikvermerk. Damit ist man in der Regel über all die Jahre ohne Beanstandung gefahren. In der Praxis stellt sich dann bei Kontrollen oder im Zusammenhang mit einem Umtausch des Altführerscheins in einen neuen EU-Führerschein die Frage: Was bedeutet der entsprechende Vermerk und welche Fahrzeuge dürfen mit einer Fahrerlaubnis mit Automatikvermerk gefahren werden?
Derzeit beinhaltet § 17 Abs. 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine "Automatik-Regelung". Die unterschiedlichen Vermerke in gültigen Altführerscheinen begründen jedoch – je nach Ausstellungsdatum – angesichts der historischen Entwicklung verschiedene inhaltliche Beschränkungen.
Gesetzeslage biseinschließlich 31. März 1986
Ursprünglich führte die Ablegung der Prüfung für Klasse 3 auf einem Pkw mit automatischem Getriebe nicht zu einer Beschränkung der Fahrerlaubnis, wenn der Bewerber eine Bescheinigung der Fahrschule vorlegte, dass seine Ausbildung mindestens sechs Fahrstunden auf einem Fahrzeug der Klasse 3 mit Schaltgetriebe erfolgt war.
Seit dem 1. Januar 1983 war dann als Folge der ersten EG-Führerscheinrichtlinie in Deutschland vorgeschrieben, dass die Ablegung der Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischem Getriebe im Führerschein zu vermerken war. Der Vermerk lautete: "Prüfung für Klasse 3 auf Kfz mit Getriebeautomatik abgelegt". Dies hatte jedoch keine inhaltliche Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Folge. Er war folglich im Inland ohne Bedeutung. Im Ausland wurde die entsprechende Eintragung jedoch vielfach als "echte Beschränkung" missverstanden.
Diese "Automatik-Regelung" führte aus Gründen der Verkehrssicherheit in der Praxis zunehmend zu Kritik, so- dass sie mit Wirkung zum 1. April 1986 aufgehoben wurde.
Wer den Vermerk, dass die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde, nachträglich getilgt haben möchte, muss eine Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe nachholen. Bei erfolgreicher Prüfungsfahrt entfällt die Grundlage für den Vermerk und er kann gestrichen werden. Die Tatsache, dass der Vermerk rechtlich keine Beschränkung darstellt, ändert an der Erforderlichkeit der nachzuholenden Prüfungsfahrt nichts.
Gesetzeslage seitdem 1. April 1986
Auch nach dem 31. März 1986 kann die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischem Getriebe abgelegt werden. Mit Wirkung vom 1. April 1986 führt dies aber dazu, dass dann die Fahrerlaubnis auf das Führen von Fahrzeugen mit automatischem Getriebe beschränkt wird. Diese Beschränkung wird im Führerschein eingetragen.
Es dürfen folglich keine Fahrzeuge mit Schaltgetriebe gefahren werden. Erst wenn nachträglich eine Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe abgelegt wird, kann eine Streichung des Automatikvermerks erfolgen.
Besonderheiten gibt es bei den neuen Klassen M, S und T (§ 17 Abs. 6 FeV). Auch wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet ist, gilt die Beschränkungserfordernis seit dem 1. Januar 1999 nicht für die Klasse M und seit dem 1. September 2002 nicht für die Klasse T. Auch die Klasse S wird nicht beschränkt.
Hintergrund ist, dass die technische Entwicklung dazu geführt hat, dass beispielsweise Fahrzeuge der Klasse T zunehmend mit automatischer Kraftübertragung angeboten werden. Da Fahrzeuge der Klasse T fast ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, ist aus Sicht des Gesetzgebers aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Beschränkung notwendig. Auch Kleinkrafträder (Klasse M) sind ohne Automatik kaum noch erhältlich.
Aufhebung des
Automatikvermerks
Wenn der Fahrerlaubnisinhaber eine Aufhebung des eingetragenen Automatikvermerks wünscht, muss er bei der Fahrerlaubnisbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn er dann dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist, ist die Beschränkung aufzuheben.Es handelt sich um eine "normale" Prüfung, die jedoch zeitlich verkürzt durchgeführt wird. Die Dauer der praktischen Prüfung verkürzt sich um ein Drittel (Anlage 7 Nr. 2.3 Buchstabe a FeV).
Umfang der Beschränkung bei eingeschlossenen Klassen
Ist eine Fahrerlaubnis aufgrund des Automatikvermerks beschränkt, so gilt diese Beschränkung auch für die eingeschlossenen Klassen. Dieses wird damit begründet, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht in der praktischen Prüfung gezeigt hat, dass er mit Kupplung und Schaltung umgehen kann.
Dieses hat auch beim Umtausch des Altführerscheins Konsequenzen. Hat der Führerscheininhaber die Klasse 3 auf Automatikfahrzeuge beschränkt erhalten, werden die neuen Klassen B, BE, C1 und C1E (und bei vor dem 1. April 1980 erworbenen Führerscheinen auch die Klasse A1) ebenfalls mit sogenanntem Beschränkungsvermerk ausgestellt. Das gilt auch für die Klasse CE 79, die nur auf Antrag erteilt wird. Nur die Klassen T, M und S werden nicht beschränkt (§ 17 Abs. 6 FeV).
Die Beschränkung kann auch in diesem Zusammenhang durch die neue Prüfung auf einem Getriebefahrzeug aufgehoben werden.
Welche Fahrzeuge dürfen gefahren werden?
Hier ist zwischen Fahrzeugen mit Vollautomatik und solchen mit Halbautomatik zu differenzieren. Ein Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung liegt vor, wenn die Kraftübertragung so weit automatisch ist, dass ein Kupplungspedal fehlt. Ein Schaltgetriebe liegt demgegenüber vor, wenn die Kraft durch die Kupplung mit Kupplungspedal übertragen wird und ein handgeschaltetes Wechselgetriebe vorhanden ist. Das Kupplungspedal ist damit das insoweit rechtlich entscheidende Unterscheidungskriterium.
Ansonsten gibt es eine Vielzahl von technischen Varianten von Getriebe-, Automatik- und Halbautomatikfahrzeugen. Zur Unterscheidung kann ausgeführt werden: Das Schaltgetriebe ist ein Wechselgetriebe, das heißt, mehrere Zahnradsätze erlauben unterschiedliche Übersetzungsverhältnisse. Die häufigste Getriebeart erfordert zum Wechseln der Übersetzungen eine Unterbrechung des Kraftflusses. Dieses ermöglicht die Kupplung. Der Fahrer kuppelt aus, dann wird der neue Gang eingelegt und wieder eingekuppelt.
Bei Halbautomatikfahrzeugen muss der Gangwechsel durch den Fahrer manuell eingeleitet werden. Die Kupplung hingegen wird automatisch getätigt. Das automatische Kupplungssystem (AKS) ist demgegenüber ein selbstständiges Kupplungssystem, bei dem das Öffnen und Schließen der Kupplung (Ein- und Auskuppeln) durch Sensorsignale ausgelöst und durch Hilfsantriebe getätigt wird. Der Kuppelvorgang direkt durch den Fahrer entfällt. Ein Kupplungspedal ist nicht mehr notwendig.
Fahrzeuge, die ein Kupplungspedal haben, dürfen mit dem Automatikvermerk, der eine Beschränkung beinhaltet, nicht geführt werden.
Die Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung ist keine bloße Auflage, dessen Nichtbefolgung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Vielmehr fährt derjenige, der trotz dieser Beschränkung ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe fährt, ohne Fahrerlaubnis und begeht eine Straftat nach § 21 StVG.
Dies alles zeigt, dass ein Blick in den eigenen Führerschein mitunter selbst bei "alten Hasen" im Straßenverkehr zu Überraschungen führen kann. Es gibt eben doch keine verkehrsrechtliche Fragestellung, die der Gesetzgeber nicht verkomplizieren kann.
Dr. Michael Ludovisy
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- Ausgabe 10/2008 Seite 72 (391.5 KB, PDF)