Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall scheidet auch für an sich unfallkompatible Schäden aus, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das aktuelle Unfallgeschehen zurückzuführen sind, ohne dass durch den Geschädigten eine ausreichende Aufklärung erfolgt.
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.6.2021, AZ. 1 U 90/19, NJW-Spezial 2021, 491
- Ausgabe 10/2021 Seite 71 (201.7 KB, PDF)