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Fuhrparkleiter: Pflichten und Haftungsrisiken des Verantwortlichen

11.09.2023 11:34 Uhr | Lesezeit: 4 min
© Foto: Andrey Popov/stock.adobe.com

Eine Berufsausbildung zum Fuhrparkleiter gibt es nicht. Grundsätzlich gilt, Fuhrparkverantwortliche sind für die Verwaltung, Organisation und Führung des Fuhrparks verantwortlich. Teil 1 des Autoflotte Ratgebers.

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Die Verantwortlichkeiten der Fuhrparkleitung sind weitaus umfangreicher als nur die technische Beurteilung der Fahrzeuge. Neben detaillierten Kenntnissen rechtlicher Regelungen ist ein Organisationsgeschick und insbesondere ein betriebswirtschaftliches Verständnis wichtig. Ansonsten sind die finanziellen Risiken eines Fuhrparks nicht zu beherrschen. Mittlerweile gibt es zahlreiche Anbieter von Seminaren, die die Fuhrparkverantwort­lichen zu den wichtigsten Themen schulen und ihnen das notwendige Rüstzeug an die Hand geben.

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Die klassischen Aufgaben der Fuhrparkleitung beziehen sich auf:

  • Beschaffung der Fahrzeuge
  • Fragen der Kostenoptimierung
  • Risiko- und Schadensmanagement

Hierzu zählt neben der zwingenden Aufgabe regelmäßiger Fahrerunterweisungen die Organisation von Abläufen bei unfallbedingten Fahrzeugschäden mit Blick auf die wirtschaftliche Behebung etwaiger Schäden (Werkstattbeauftragung, Organisation von Ersatz- oder Vorhaltefahrzeugen)

  • Halterhaftung
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Halterhaftung und Unfallverhütungsvorschriften nehmen in den gängigen Schulungen - zu Recht - einen wesentlichen Teil der rechtlichen Inhalte ein.

Im Rahmen der Halterhaftung hat die Fuhrparkleitung alle erforderlichen Maßnahmen betreffs der Sicherheit des Fahrzeugparks zu treffen. Überträgt ein Unternehmer seine Halterpflichten auf den Leiter des Fuhrparks, so ist dieser auch dafür haftbar, wenn ein Schaden passiert, der darauf beruht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Unternehmer kann sich von seiner Haftung jedoch nur dann exkulpieren, wenn er den Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt hat. Die Risiken der Halterhaftung gehen erst dann wirksam über, wenn das Unternehmen die Pflichten einem zuverlässigen Mitarbeiter übertragen hat, der über die notwendige Sachkunde verfügt.

Eine wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass die Fuhrparkleitung alle zu verantwortenden Entscheidungen treffen kann. Die Übertragung der Verantwortung für den Fuhrpark und die damit verbundene Haftung sollte schriftlich in einem Vertrag geregelt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, geht auch die Halterhaftung auf die Fuhrparkleitung über. Die aus der Haltereigenschaft resultierenden Verpflichtungen (Halterverantwortung) können somit zum Beispiel vom Geschäftsführer eines Unternehmens für diesen als Halter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Pflichten auf eine zuverlässige, erprobte und sachkundige Person ausdrücklich und zur Erfüllung in eigener Verantwortung übertragen werden.

Halter eines Fahrzeuges ist rechtlich dabei grundsätzlich derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Für eigene Rechnung hat ein Kfz in Gebrauch, wer die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt, im klassischen Fuhrpark also der Unternehmer. Andere vertragliche Konstruktionen werden vielerorts diskutiert, insbesondere von Fahrzeuganbietern.


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Fuhrpark - der Halterverantwortliche

Hier drohen Risiken für einen Fuhrparkleiter. Leistet dieser einen Tatbeitrag in eigener Verantwortung, indem er beispielsweise verkehrsunsichere Fahrzeuge trotz seiner Kenntnis nicht reparieren lässt und kommt es deshalb zu einem Verkehrsunfall, so kann er sogar selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gleiches gilt bei Kenntnis von Übermüdung der planmäßig eingesetzten Fahrer, sofern der Fuhrparkleiter auch für die Dienstpläne verantwortlich ist.

Der "Halterverantwortliche" (nach Übertragung der Pflichten also der Fuhrparkleiter) ist verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass der jeweilige Fahrer des Firmenfahrzeugs die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Diese Verantwortung folgt nicht nur aus seinem Arbeitsvertrag und der innerbetrieblichen Aufgabenzuweisung. Maßgeblich ist § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG:

"Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er aufgrund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden."

Der Fuhrparkleiter muss ein schlüssiges Konzept vorweisen, mit dem der Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelingt.

Der beauftragte Fuhrparkleiter übernimmt insoweit die Verpflichtungen neben oder anstelle des Fahrzeughalters.

Ein strafbares Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegt zum Beispiel auch vor, wenn der Mitarbeiter zwar die erforderliche Fahrerlaubnis für das ihm überlassene Fahrzeug besitzt, nicht aber für die angeordnete oder zugelassene Ankoppelung eines Anhängers von mehr als 750 kg Gesamtmasse. Das Überlassen des Fahrzeugs an eine Person, die gerade ein rechtskräftiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder § 25 StVG verbüßt, ist ebenfalls grundsätzlich nach § 21 StVG strafbar.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Verantwortliche für den Fuhrpark im Zweifel ein schlüssiges Konzept vorlegen kann, mit dem ihm der Nachweis der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gelingt.

Fuhrpark: Kontrollpflichtsverletzung

Bei Verletzung der Kontrollpflicht durch den Fuhrparkverantwortlichen drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen. Die sogenannte Führerscheinklausel nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) soll den Versicherer gegen das erhöhte Risiko schützen, das von einem Fahrer ohne Fahrberechtigung ausgeht.

Danach ist der (Kasko-) Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung unter Umständen (teilweise) frei, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrberechtigung besitzt. Hierunter fallen Führerscheinbeschlagnahmen nach § 94 Abs. 3 StPO, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt, oder die vorläufige Entziehung gemäß § 111a StPO beziehungsweise die endgültige Entziehung in einem Strafverfahren.

Fahrverbote nach § 44 StGB oder § 25 StVG (zum Beispiel wegen Rotlichtmissachtung) berühren die Fahrerlaubnis im Sinne der sogenannten Versicherungsrechtlichen Führerscheinklausel dagegen nicht.

Nach dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsrecht handelt es sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Duldung oder Anordnung derselben um eine Obliegenheitsverletzung. Der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer dürfen die Fahrzeugbenutzung nicht zulassen, wenn die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Durch das "Benutzen lassen" ist eine Verschuldensvermutung gegeben, die allerdings die Kenntnis des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers voraussetzt. Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers umfasst die Verpflichtung zur Prüfung der bestehenden Fahrerlaubnis. Also trifft den Fuhrparkverantwortlichen auch hier wieder eine besondere Prüfungspflicht.

Verstöße führen dazu, dass die Kfz-Haftpflichtverletzung im Falle eines Unfalles zwar dem Geschädigten den Schaden ersetzen muss, aber anschließend beim Versicherungsnehmer für diese Obliegenheitsverletzung Regress nehmen kann.

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