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Haftungsfragen im Fuhr park

30.04.2008 12:02 Uhr

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Haftungsfragen im Fuhr park

Eine der am meisten unter Fuhrparkverantwortlichen diskutierten Fragen ist diejenige nach möglichen Haftungsrisiken. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist auch mehr verwirrend denn erklärend.

Für den Arbeitgeber kann sich eine Haftung aus § 831 BGB ergeben, wenn er durch die Auswahl des Arbeitnehmers oder bei der Beschaffung oder der Leitung der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten nicht die "im Verkehr erforderliche und übliche Sorgfalt" beachtet. Bei Unternehmen mit Fuhrparks und Arbeitnehmern, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend als Kraftfahrer unterwegs sind, kommt dabei insbesondere eine Mithaftung des Arbeitgebers aufgrund von Organisationsmängeln respektive Organisationsverschulden in Betracht.

§ 31 StVZO schafft für den Arbeitgeber als Halter von Fahrzeugen eine besondere Verantwortung für den Zustand der Fahrzeuge und das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen bei der Inbetriebnahme. Gleichgültig, wie letztlich innerbetriebliche Delegationen von Verantwortung und Aufgaben gestaltet sind, verbleibt beim Arbeitgeber dennoch eine besondere Überwachungspflicht. Die regelmäßig durchzuführenden Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen und die Untersuchungen nach den BGV D 29 sind nur ein kleiner Ausschnitt der Arbeitgeberpflichten.

Weitreichende Halterpflichten

All diesen Pflichten kann sich der Arbeitgeber auch dann nicht entziehen, wenn er das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer zum Gebrauch überlässt (ständige Rechtsprechung seit BGH, VersR 1967, 1627). Der Arbeitgeber muss seine Überwachungspflicht unter anderem durch Stichproben erfüllen. Hierbei muss er auch die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der Fahrer überprüfen (OLG Düsseldorf, VM 89, 71).

Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist oder dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht der Vorschrift entspricht. Dies gilt ebenso, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Diese weitreichende Auferlegung von Halterpflichten legt den Versuch des Halters nahe, möglichst viele der damit verbundenen Haftungsrisiken zu delegieren.

Grundsätzlich ist der Halter betriebsverantwortlich für seine Fahrzeuge und deren Zustand im Verkehr (§ 7 StVG). Dies gilt auch dann, wenn er selbst nicht sachkundig ist, weil er dann, soweit er den Betriebszustand des Fahrzeugs nicht selbst prüfen kann, eine sorgfältig ausgewählte, sachkundige Person beauftragen muss. Halter und Fahrer sind gemeinsam für den betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Diese Halter- und Führerverantwortung entfällt nicht durch amtliche Fahrzeugprüfungen.

Nur die Untersuchung nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung) genügt nicht zur Erfüllung der Pflichten – unter Umständen aber die Wartung gemäß Herstellervorgaben.

Bei der Frage, wie weit diese Überprüfungspflichten gehen, lässt die Rechtsprechung die Praxis allein. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass auch dann, wenn bei der Art der Benutzung häufiger Schäden auftreten, der Unternehmer nicht jedes Fahrzeug täglich oder sogar nach jeder Fahrt überprüfen lassen muss. Andererseits jedoch verlangt die Rechtsprechung unter Umständen häufigere Prüfungen, wie etwa auf Reifenschäden bei Fahrzeugen, die in Steinbrüchen gefahren werden.

Verfügt der Unternehmer nicht über die erforderliche Sachkunde, muss er geschultes Personal oder eine erprobte Werkstatt mit den Überprüfungen beauftragen und so sicherstellen, dass seine Fahrzeuge in verkehrssicherem Zustand sind.

Der Unternehmer/Halter darf seine Verantwortlichkeit durch Bestellung einer sachkundigen, erwiesenermaßen zuverlässigen Hilfsperson übertragen (ständige Rechtsprechung, BayObLG, DAR 76, 219; OLG Hamm, AR 99, 415; OLG Köln, DAR 85, 325; OLG Düsseldorf, NZV 89, 282).

Allerdings genügt hierfür nicht die bloße Beauftragung eines Kfz-Mechanikers für Reparaturen (OLG Koblenz, VRS 45, 221). Eine wirksame Übertragung auf einen Dritten, den Fuhrparkleiter, liegt nur dann vor, wenn dieser befugt ist, die übertragenen Aufgaben sämtlich in eigener Verantwortung und weisungsfrei zu erledigen (OLG Schleswig, VRS 58, 384).

Überträgt der Unternehmer/Halter die Überwachung des Fuhrparks auf einen eigens eingestellten Kfz-Meister, so ist er für Fahrzeugmängel nur noch dann verantwortlich, wenn er diese kennt oder fahrlässigerweise nicht kennt (OLG Hamm, VRS 41, 394).

Mit einer solchermaßen erfolgten Übertragung ist der Unternehmer jedoch nicht generell aus der Verpflichtung genommen. Vielmehr muss er seine Mitarbeiter regelmäßig überwachen; die Rechtsprechung verlangt gelegentliche überraschende Stichproben der Mitarbeiter (OLG Köln, DAR 85, 325; OLG Düsseldorf, NZV 89, 244).

Fortlaufende Überwachung

durch den Halter

Ähnlich ist die Rechtslage bei Fahrzeugen, die Mitarbeitern durch Dienstwagenüberlassungsverträge zur dauernden Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Kann der Unternehmer/Halter seine Fahrzeuge nicht selbst überwachen, so genügt der – häufig in den Überlassungsverträgen zu findende – allgemeine Auftrag gegenüber den Fahrern, jeden Mangel sofort beheben zu lassen, nur bedingt. Auch hier ist fortlaufende Überwachung und Überprüfung durch den Halter verlangt (OLG Hamm, NZV 89, 44; OLG Hamm, VRS 52, 64). Ist der Fahrer bisher als zuverlässig bekannt, muss der Halter ohne besondere Anhaltspunkte nicht mit Pflichtenverstößen rechnen (OLG Köln, VM 80, 66). Vielmehr darf sich der Halter auf sachkundige und regelmäßig beanstandungslos überwachte Fahrer verlassen.

Ein häufiges Streitthema ist die Ladung von Fahrzeugen und die Verantwortung für eine etwaige Überladung. Die Ladung muss vorschriftsmäßig und sicher verstaut sein. Der Halter oder sein Fuhrparkleiter muss sich über das Transportgut informieren, damit es überhaupt auf ein vorschriftsmäßig ausgestattetes Fahrzeug verladen werden kann.

Im Hinblick auf mögliche Überladungen erfüllt der Unternehmer/Halter seine Pflichten regelmäßig durch eine sorgfältige Auswahl der Fahrer, eindeutige Weisungen und stichprobenartige Überwachungen (OLG Hamm, DAR 03, 381; OLG Düsseldorf, NZV 96, 120). Hat der Unternehmer/Halter die Beladung länger nicht kontrolliert, ist er für jede Überladung verantwortlich (OLG Hamm, DAR 03, 381).

Aus dem zuvor Gesagten wird deutlich, dass Unternehmer/Halter und Fuhrparkleiter gemeinsam für den Zustand der Fahrzeuge verantwortlich sind und beide letztlich – neben zivilrechtlichen Haftungsaspekten – auch die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister riskieren, wenn sie ihren Pflichten nicht in ausreichendem Maße nachkommen.

Bei ordnungsgemäßer Delegation der Verantwortlichkeit für den Zustand der Fahrzeuge an Fuhrparkverantwortliche trifft den Halter ein Verschulden nur bei nachlässiger Auswahl der Person oder bei mangelnder Überwachung.

Beauftragung des Fuhrparkleiters

Gern "übersehen" wird vom Unternehmer der Umstand, dass die Beauftragung des Fuhrparkleiters ausdrücklich den Pflichtenkreis des Betriebsinhabers betreffen muss, der auch die Halterpflicht nach § 31 Abs. 2 StVZO umfasst. Die bloß allgemeine Feststellung, der Betroffene sei "verantwortlicher Disponent", genügt nicht zur Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG (vgl. hierzu ausführlich OLG Düsseldorf, VRS 63, 135). Grundsätzlich sollten sich alle Beteiligten aber – am besten vertraglich festgelegt – darüber einig sein, dass die Halterpflichten über §§ 9 OWiG und 31 StVZO den Fuhrparkleiter treffen können.

Dr. Michael Ludovisy

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