Zeigt ein Versicherungsnehmer einen Unfallschaden 15 Monate nach seinem Eintritt an, so ist der Versicherer auch dann wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit leistungsfrei, wenn Grund der Verspätung die Erwartung vollständigen Schadensausgleichs durch den Haftplichtversicherer des Unfallgegners gewesen ist. In den meisten Fällen hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit jedes Schadensereignis, das zu einer Leistungspflicht des Versicherers führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
OLG Braunschweig, Entscheidung v. 16.1.2020, Az. 11 U 131/19, zfs 2021, 88
- Ausgabe 04/2021 Seite 68 (214.5 KB, PDF)