Garantie ist nicht gleich Garantie: Was die Herstellergarantie wirklich abdeckt

25.08.2026 16:40 Uhr | Lesezeit: 5 min
Für Nachbesserungen sollte der Kunde unbedingt Bescheinigungen vom Händler einfordern.
© Foto: ProMotor | T.Volz

Zwischen den Herstellern liegen bei den Garantien Welten. Was Flottenverantwortliche zu Sachmängelhaftung, Herstellergarantie, Ausschlüssen und Wartungspflichten wissen müssen, zeigt unsere aktuelle Übersicht.

„Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“ – auch für die Auswahl eines Neuwagens und die ersten Kilometer passt diese Verszeile von Herrmann Hesse perfekt. Zumeist mit Hochgenuss studiert der potenzielle Käufer die ausschweifenden Prospektangaben über Antrieb, Ausstattungsmerkmale, Design und Fahrleistungen. Auf den letzten Prospektseiten finden sich technische Daten und, bei Automarken deutscher Provenienz eher knapp, die oft werblich aufgeblasenen Garantieversprechen. 

Der Zauber des neuen Wagens endet spätestens mit dem Auftreten von mehr oder minder gravierenden Mängeln, die der Käufer makellos beseitigen lassen möchte. Maßgebend dafür sind primär die gesetzlichen Regelungen, wie etwa die Paragrafen 434 »Sachmangel« und 437 ff »Rechte des Käufers bei Mängeln« im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier geht es um das Rechtsverhältnis zwischen Kunden und Verkäufern. Anders gelagert sind die Garantien der Hersteller und Importeure, die grundsätzlich einzelvertraglich der jeweiligen »Verbindlichen Bestellung für Neuwagen« beigefügt sind.

Der Inhalt und die Bedingungen dieser Leistungsversprechen können vom Anbieter frei definiert werden. Deshalb ist ein Blick in die Vertragsunterlagen – möglichst vor der verbindlichen Bestellung – empfehlenswert. Vor dem Gesetz sind alle Autos gleich: Dem privaten Neuwagenkäufer stehen generell 24 Monate Sachmängelhaftung durch den Verkäufer beziehungsweise Händler zu und er muss im Streitfall nicht in den ersten 12 Monaten den Beweis – etwa mittels kostspieliger Sachverständigengutachten – führen, ob die Ursache des Mangels durch Werkstoff, Konstruktion oder Werkarbeit bereits bei der Auslieferung angelegt war.

Bei gewerblichen Autokäufern sieht die Sache grundsätzlich etwas anders aus: Der Verkäufer kann die Sachmängelhaftung einzelvertraglich auf 12 Monate reduzieren und zudem müsste der gewerbliche Käufer immer den Beweis des Sachmangels führen, was aber in der Praxis selten erforderlich ist. Bei einer auf 12 Monate reduzierten Sachmängelhaftung kann daher für gewerbliche Neuwagenkäufer eine Herstellergarantie schon viel früher bedeutsam sein, als für einen privaten Erwerber.

Die gesetzliche Sachmängelhaftung kommt auch immer dann an ihre Grenzen, wenn der Autohändler etwa einer Insolvenz anheimfällt. Ein Garantieversprechen kann hingegen bei jedem Vertragshändler der Marke eingefordert und erfüllt werden. In wichtigen Punkten ist die gesetzliche Sachmängelhaftung jedoch weiterführender als die üblichen Garantien: Wenn etwa mehrere Nachbesserungsversuche erfolglos verlaufen und daher ein Rücktritt des Kaufes (Wandlung) nach §§ 437, 440 BGB anzustreben ist. 


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Vermuteter Mangel: Sofort beim Händler anzeigen

Generell muss ein vermuteter Mangel immer unverzüglich beim Verkäufer angezeigt werden und ihm die Möglichkeit der Nachbesserung ermöglicht werden. Hilfsweise kann bei Unterwegspannen nach Rücksprache mit dem Verkäufer auch ein anderer autorisierter Vertragshändler oder Pannenhelfer der Marke tätig werden. Ansonsten kann der Käufer seine Ansprüche an die Sachmängelhaftung verwirken.

Und selbstverständlich wird eine konforme Wartung gemäß den Herstellervorgaben und eine bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges vorausgesetzt. Beispiel: Die Teilnahme an Rallye- oder Rennveranstaltungen mit einem Serien-Pkw ist gewiss keine bestimmungsgemäße Nutzung. Zudem sind normaler Verschleiß und übliche Abnutzung (Reifen, Bremsbeläge, Scheibenwischer usw.) von der Sachmängelhaftung (und etwaigen Garantien) ausgenommen.

Garantien können von Händlern, Herstellern und Importeuren zugesichert werden. Zunächst ist zwischen echten Garantien ohne Aufpreis und den kostenpflichtigen Garantieverlängerungen beziehungsweise Anschlussgarantien zu unterscheiden. Korrekterweise müsste man kostenpflichtige Garantieverlängerungen und Anschlussgarantien eher Versicherungen nennen. Insbesondere bei einigen deutschen Marken, die von Hause aus oft nur eine 24 Monate Garantie anbieten, kann eine extra Garantieversicherung richtig ins Geld gehen.

In Abhängigkeit von Modell, Garantiefrist und maximaler Laufleistung sind die jeweiligen Aufpreise gestaffelt. So verlangt Audi für das Modell Q6 Sportback e-tron beispielsweise für eine einjährige Anschlussgarantie mit einer Gesamtlaufleistung bis 30.000 Kilometer 300 Euro und für die dreijährige Anschlussgarantie mit einer Gesamtlaufleistung bis 150.000 Kilometer bei der Neuwagenorder 2.700 Euro. Deshalb sind in unserer Tabelle keine kostenpflichtigen Garantieverlängerungen und Anschlussgarantien aufgeführt. Eine Zusatzinformation: Teilweise können Anschlussgarantien bei einigen Marken auch noch nach einigen Monaten der Betriebszeit abgeschlossen werden. 

Garantie: "Spielregeln" kann Hersteller/Importeur selbst festlegen

Alle Leistungen und Spielregeln einer Garantie oder Versicherung kann der Hersteller oder Importeur grundsätzlich selbst festlegen. Es existieren daher zwischen den Marken große Unterschiede, weshalb man die jeweiligen Garantien vor dem Kauf genau durchlesen und vergleichen sollte. Bei unserer Recherche zeigen sich bereits hinsichtlich der Garantiezeiträume eklatante Unterschiede: von 24 Monaten bis zu 120 Monaten ab Neufahrzeugübergabe. Zudem gilt auch hier das Kleingedruckte: Es sind nur die konkret inkludierten Baugruppen beziehungsweise die nicht ausgeschlossen Baugruppen durch eine Garantie abgedeckt.

Beispiele für mögliche Garantieausschlüsse oder zeitliche Einschränkungen: Ladekabel, Scheinwerfer und Beleuchtungseinrichtungen, Infotainment, Multimedia, Navigation, Unterbodenteile (etwa Gelenkwellen, Achs- und Aufhängungsteile und Radlager), Verglasung sowie Lade- und Leitungsregelungen von Elektrofahrzeugen. Es sind also teilweise sehr kostspielige Baugruppen, denen Hersteller und Importeure keine angemessene Haltbarkeit zutrauen und zusichern. Elektronische Baugruppen wie LED-Matrix- und LED-Pixel-Scheinwerfer sind praktisch unreparierbar und können als Ersatzteil tausende Euro kosten, falls sie überhaupt noch nach einigen Jahren lieferbar sind.

Interessante Varianten der Garantieverlängerungen ohne Aufpreis bieten die Marken Citroën, Dacia, Honda, Lexus, Peugeot, Subaru und Toyota an. Die Garantie verlängert sich immer um ein Jahr, sofern die Wartung bei einer Vertragswerkstatt der entsprechenden Marke erledigt wird. Das dahintersteckende Kalkül ist klar: Der Kunde soll an die Marke gebunden bleiben. Allgemein sind Wartungen in Vertragswerkstätten der Marken etwas kostenintensiver als in freien Werkstätten, aber vielleicht ist der Mehrpreis die angebotenen Garantieverlängerungen wert. 

Fahrschule Führerschein
Nicht alle Gewerbekunden erhalten identische Garantieleistungen der Hersteller und Importeure.
© Foto: Gerhard Seybert - stock.adobe.com

Taxi, Fahrschule, Uber. Nicht alle bekommen überall die übliche Garantie

Jede vorhandene Garantie ist bei einem Verkauf des Fahrzeuges ein vertrauensbildender und damit wertsteigender Faktor, also gut für den Restwert. Vielleicht war dies der Grund, weshalb Kia und Hyundai seit 2010 die Neuwagengarantie auf sieben beziehungsweise fünf Jahre verlängert hatten. Damit setzt zumindest Kia auch noch heute in der Summe von Garantiedauer und Umfang einen Meilenstein. Hyundai ist hingegen etwas im Rückwärtsgang und bietet für die stylische Großraumlimousine Staria im Anschluss zur zweijährigen Neuwagengarantie eine kostenlose dreijährige Garantieverlängerung durch ein externes Versicherungsunternehmen. Bei allen anderen Hyundai-Modellen bleibt es grundsätzlich bei einer fünfjährigen Herstellergarantie.

Für gewerbliche Käufer ist außerdem ein genauer Blick in die Garantiebestimmungen wichtig. Einige Marken schließen Fahrzeuge aus der Garantie aus, die als Taxi, Fahrschulwagen oder für Uber genutzt werden. Einen belastbaren Anspruch auf die Hersteller-Garantie gibt es nur dann, wenn das Fahrzeug nachweislich gemäß den Vorgaben des Herstellers gewartet wurde. Bei Neuwagen-Garantien kann der Hersteller oder Importeur grundsätzlich nicht verlangen, dass diese Arbeiten in einer Vertragswerkstatt der Marke durchgeführt wurden. Bei Garantieverlängerungen, Anschlussgarantien und Garantieversicherungen kann die Rechtslage hingegen anders gelagert sein.

Garantie: Das Thema Batteriekapazität

Sehr bedeutsame Unterschiede konnten wir bei den Garantiefristen und Leistungsversprechen für die Hochvoltbatterien von Elektrofahrzeugen nicht ermitteln. Eine bemerkenswerte Ausnahme: KGM bietet für die Modelle Torres EVX und Musso EV eine Garantie bis zu 120 Monaten und 1.000.000 Kilometer an (je nachdem, was zuerst eintritt). Eine Aussage über die zugesicherte HV-Batteriekapazität gibt es in den aktuellen KGM-Werksgarantiebestimmungen (Stand 16.07.2026) nicht. Auch für die Marken Fiat, Kia, Lancia, Nissan und Subaru konnten wir keine zugesicherten HV-Batteriekapazitäten ermitteln.

Bei etwaigen ungenügenden Batteriekapazitäten wird die Batterie nicht komplett gegen eine neue getauscht, sondern es werden grundsätzlich einzelne Zellen oder Zellpakete ausgetauscht, bis die gemäß in Alter und Laufleistung garantierte Kapazität wieder erreicht wird. Weitere Ansprüche gegen eine fortgeschrittene Degradation, insbesondere hinsichtlich der verbleibenden Kapazität bei höheren Laufleistungen jenseits der Garantiegrenzen hat der Kunde nicht.

Die Garantie gilt üblicherweise nur für die bestimmungsgemäße Nutzung im Fahrzeug. Volkswagen hat deshalb die aktuellen Garantiebedingungen um das bidirektionale Laden (Nutzung als Speicher) ergänzt. Aus der VW-Garantie: „…einige Fahrzeugmodelle (weisen) eine sogenannte virtuelle Distanz aus, die ergänzend zur Fahrleistung das bidirektionale Laden berücksichtigen. Hierzu wird die Energiemenge in gefahrene Kilometer umgerechnet, indem die dem Fahrzeug während der bidirektionalen Nutzung entnommene Energiemenge durch den hypothetischen Energieverbrauch dividiert wird. Der sich daraus ergebende Wert wird zur Fahrleistung addiert und als Gesamtstrecke angezeigt. Diese Gesamtstrecke ist die Fahrleistung im Sinne der Garantie für die Hochvoltbatterie.“

Garantie: Lack, Durchrostung, Reifen

In der Praxis werden Lack- und Reifenschäden überwiegend durch äußere Einwirkungen verursacht und sind daher selten ein echter Garantiefall. Bei Reifenschäden lohnt sich dennoch ein Blick in die Garantiebedingungen, da einige Marken – etwa die BMW-Reifenversicherung – unter moderaten Bedingungen eine anteilige Kostenbeteiligung gewähren.

Überbewertet wird im Allgemeinen die Bedeutung von Durchrostungsgarantien, da grundsätzlich konforme Wartungen und vom Kunden zu tragende Ausbesserungen des Korrosionsschutzes vorausgesetzt werden. Zudem wird üblicherweise nur bei Durchrostung von innen nach außen nachgebessert. Hier steht der Kunde oft vor dem Problem der Beweisführung.

Mobilitätsgarantie

Die Pannenhilfe und Mobilitätsgarantie wirkt grundsätzlich ab dem Übergabedatum des Fahrzeuges und verlängert sich häufig von Wartungstermin zu Wartungstermin bei einer Vertragswerkstatt der jeweiligen Marke. Die Leistungsansprüche auf ein Ersatzfahrzeug sind unter den Marken sehr unterschiedlich definiert. Üblicherweise gibt es ein Ersatzfahrzeug, Kostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel oder Hotels nur dann, wenn das eigene Fahrzeug unterwegs mit einer nicht selbst verursachten Panne liegen geblieben ist.

Die Pannenhilfe und Mobilitätsgarantie wirkt grundsätzlich ab dem Übergabedatum des Fahrzeuges und verlängert sich häufig von Wartungs-
termin zu Wartungstermin bei einer Vertragswerkstatt der jeweiligen Marke. Die Leistungsansprüche auf ein Ersatzfahrzeug sind unter den Marken sehr unterschiedlich definiert. Üblicherweise gibt es ein Ersatzfahrzeug, Kostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel oder Hotels nur dann, wenn das eigene Fahrzeug unterwegs mit einer nicht selbst verursachten Panne liegen geblieben ist. 

Kulanz

Kurz und knapp gesagt: Auf Kulanz gibt es keinen Rechtsanspruch. Die Kostenbeteiligung liegt primär in den Händen ihres Händlers – und die fetten Jahre sind im Kfz-Handel seit vielen Jahren vorbei. Die Chancen auf eine Kulanz tendieren gegen null.


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