Sehen die Bedingungen des Kaskoversicherers die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Rücknahme des entwendeten Kfz für den Fall vor, dass dieses "innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung" wiederaufgefunden wird, genügt (zu ungunsten des Versicherungsnehmers) auch bereits die mündliche telefonische Anzeige zur Auslösung der Monatsfrist. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraumes mit objektiv zumutbaren Anstrengungen und Bedingungen wieder in Besitz nehmen kann.
OLG Saarbrücken, Entscheidung v. 30.9.2020, Az. 5 U 91/19
- Ausgabe 07/2021 Seite 65 (303.4 KB, PDF)