Wer haftet, wenn Winterreifen in der Werkstatt gewechselt werden, der Kunde aber vergisst, diese nach einer gewissen Fahrstrecke nachzuziehen? Das Landgericht Heidelberg urteilte in einem solchen Fall (wir berichteten bereits kurz) . Die Parteien stritten um Schadensersatz, der auf das Ablösen eines damals kürzlich gewechselten Winterreifen zurückgeht. Der Kläger unterschrieb nach dem Radwechsel den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag. Unterhalb der Unterschriftszeile stand vorgedruckt: "Radschrauben nach 50 - 100 KM nachziehen". Dies tat der Autofahrer nicht. Ein Unfall geschah, der Streit begann. Das Gericht verurteilte die Werkstatt, an den Kläger über 3.000 Euro zu bezahlen. Denn der Kunde müsse auf der Rechnung nur das lesen, was er unterschreibt. Weiteren Text unterhalb des Unterschriftenfeldes zählte das Gericht nicht dazu. Die Werkstatt hätte nach dem Reifenservice den Kunden also ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Radschrauben an neu montierten Rädern nach 50 bis 100 Kilometern Fahrtstrecke nachgezogen werden müssen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Hinweis auf der Rechnung unterhalb des Unterschriftenfeldes aufgedruckt ist. (rs) Landgericht Heidelberg, Urteil vom 27.7.2011, Aktenzeichen: 1 S 9/10