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Recht: Fehlerhafte Bußgeldbescheide

14.02.2012 11:05 Uhr
Wer zu dicht auffährt, riskiert ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot. Doch stimmt die Auswertung der Abstandsmessung immer?

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Fest steht: Wenn ein Fahrer mit mindestens 100 km/h einen Abstand von 3/10 des halben Tachowertes zum Vordermann unterstreitet, droht eine Strafe. Zu dichtes Auffahren auf der Autobahn kann neben einem Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot "kosten". Doch nicht immer stimme, was die Polizei dem Betroffenen vorwerfe, heißt es in einer Meldung: "Verschiedene Sachverständige haben nachgewiesen, dass es bei der Auswertung der polizeilichen Videobrückenmessung zu Fehlern kommen kann", berichtet der auf Verkehrsrecht spezialisierte Düsseldorfer Rechtsanwalt Christian Demuth. Der Hintergrund der amtlichen Abstandsmessungen von Autobahnbrücken ist wie folgt: Sie basieren auf der Videoauswertung von Standbildern, die nachträglich im Polizeilabor ausgewertet werden. Der Film wird dabei angehalten, wenn sich die Fahrzeuge an den auf der Fahrbahn markierten Messlinien im Abstand von 90 und 40 Metern vor der Brücke befinden. Die an diesen Punkten eingeblendete Zeit wird zur Ermittlung der Geschwindigkeit herangezogen. Schwachpunkte im Verfahren Demuth erklärt die Problematik dabei: "Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist nur dann ordnungswidrig, wenn sie nicht ganz vorübergehend geschieht. Laut Rechtsprechung muss sie auf einer Strecke von 250 bis 300 Metern erfolgen. Der für den Tatvorwurf maßgebliche Abstand der Fahrzeuge wird hingegen nur an der letzten Markierung ermittelt." Für die Sachverständigen hat dieses Verfahren laut der Meldung einen entscheidenden Schwachpunkt: Dem nachfolgenden Autofahrer nicht vorwerfbare Abstandsschwankungen, wie sich durch kurzfristiges Abbremsen des Vordermannes entstehen, könnten nicht einmal auf der relativ detailreichen polizeilichen Videoaufzeichnung erkannt werden. Dabei komme es auf Autobahnen gerade dann häufig zum scheinbar unmotivierten Abbremsen des Vordermannes, wenn der eine Polizeikontrolle bemerke. Forderung einer weiteren Toleranz Die Folge aus sachverständiger Sicht wegen der auf dem Video nicht erkennbaren Möglichkeit einer "ungewollten" Abstandsverkürzung: Bei der Berechnung des Messergebnisses müsse man zugunsten des Betroffenen eine weitere Toleranz in Ansatz bringen. "Diese müsse mindestens drei Meter sein", erläutert Demuth. Damit wird der Sicherheitsabstand eventuell gar nicht erst unterschritten oder es droht eine niedrigere Sanktion. Der Verkehrsrechtler rät Betroffenen, niemals voreilig Angaben zur Sache zu machen, sondern erst einmal Einsicht in die Bußgeldakte zu nehmen und sämtliche Beweismittel zu sichten. Am besten mithilfe eines Anwalts, denn nur diesem steht ein umfassender Anspruch auf Akteneinsicht zu. Empfänger eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens sind nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, also Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Keinesfalls sollte der Vorwurf unbedacht eingeräumt werden. Im Einspruchsverfahren haben Betroffene dann ausreichend Spielraum, zunächst den Vorwurf gründlich zu überprüfen, so die Empfehlung des Experten. (sl)

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