Strafzettel ohne Ende?

30.04.2014 12:02 Uhr

Strafzettel ohne Ende?

Teil 14: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder | Es gibt kaum einen Fuhrpark, der nicht regelmäßig Post von den Bußgeldstellen bekommt. Neben einfachen Fällen gibt es dabei auch immer wieder knifflige Sachverhalte.

— Bekommt ein Unternehmen einen Bußgeldbescheid zugeschickt, kennt die ausstellende Behörde zu diesem Zeitpunkt nur die Adresse des Fahrzeughalters. Wer diese Schreiben nicht beachtet, wird mit weiteren Nachfragen von Behördenseite zu rechnen haben. Es liegt also im Eigeninteresse des Halters, so schnell wie möglich den für das Auto zuständigen Mitarbeiter bekanntzugeben.

Dabei empfiehlt es sich, diesen nicht als „Fahrer zum Zeitpunkt des Vergehens“, sondern nur als „Verantwortlichen für das Fahrzeug“ zu benennen. Immerhin ist es ja denkbar, dass zur fraglichen Zeit nicht der Nutzer, sondern ein naher Verwandter oder ein anderer Kollege am Steuer saß. Nach der Adressmitteilung wird der Fahrzeugnutzer dann seinerseits Post von der Bußgeldstelle erhalten.

Kein Spiel auf Zeit | Bei Bußgeldern, die ein Fahrverbot nach sich ziehen, hoffen vor allem Vielfahrer gerne auf die Verjährung der Strafe. Mittlerweile ist die Durchsetzung von Bußgeldern allerdings so gut organisiert, dass Fehler von den Behörden eine seltene Ausnahme darstellen. Zudem unterbricht jede Tätigkeit zur Aufklärung des Sachverhalts die Verjährungsfrist. Ein Fuhrparkverwalter, der seinen Fahrern durch eine zögerliche Beantwortung helfen will, richtet meist nur Schaden an.

Auch die oft praktizierte Weitergabe des Strafzettels an den Fahrer ist nicht zu empfehlen. Zahlt der Mitarbeiter nicht, kommt die Bußgeldstelle wieder auf den Halter zu. Im schlimmsten Fall können am Ende eine saftige Strafe und die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage stehen. Hiervon kann dann nicht nur das jeweilige Fahrzeug, sondern auch der entsprechende Teilfuhrpark oder gleich die ganze Flotte betroffen sein.

Strafzettel bei Poolfuhrparks | Bei fest zugeordneten Autos bekommt der Flottenchef viele Strafzettel erst gar nicht zu sehen. Verwarnungen, die den ruhenden Verkehr betreffen (zum Beispiel Falschparken), werden in der Regel hinter die Windschutzscheibe geklemmt. Bezahlt der Fahrer dann das „Knöllchen“, ist die Angelegenheit erledigt.

Etwas komplizierter gestaltet sich dies bei Poolfahrzeugen. Werden die Verwarnungen einfach ins Wageninnere geworfen und dort vergessen, wird oft die Frist zur Zahlung überschritten. Häufen sich diese Vorgänge, sollte man ein ernstes Wort mit dem Fahrer reden. Die zusätzlich entstehenden Bearbeitungsgebühren sind ärgerlich, noch schlimmer wiegt aber der unnötige Verwaltungsaufwand für das Unternehmen.

Maßnahmen bei größeren Vergehen | Bei Verstößen, die mit Punkten und eventuell auch mit einem Fahrverbot verbunden sind, ist es sinnvoll, auch den Mitarbeiter über den Eingang eines Bußgeldes zu informieren. Vergeht zu viel Zeit zwischen dem eigentlichen Vorfall und den Ermittlungen der Behörde, wird es andernfalls für den Fahrer schwer, zu dem jeweiligen Geschehen Stellung zu nehmen. Unter Umständen gibt es ja einen Grund für den Verkehrsverstoß. Sei es nun, dass der Mitarbeiter einem Einsatzfahrzeug Platz machen musste oder ein rechtzeitiges Bremsen an einer Ampel zum Beispiel aufgrund eines Dränglers im Rückspiegel nicht möglich war.

Ist der Mitarbeiter rechtzeitig gewarnt, kann er sich die Verkehrssituation vor Augen halten, eventuell einen Rechtsanwalt einschalten und/oder überlegen, wie er eine führerscheinfreie Zeit am besten überbrücken kann.

Führerscheinverlust | Wer regelmäßig die Verkehrsvergehen der Mitarbeiter auf dem Tisch hat, kann die einzelnen Fahrer und deren Verhalten im Straßenverkehr gut abschätzen. Diesen Vorteil sollte man im Sinne der Verkehrssicherheit ausnutzen. Bei Mitarbeitern, die auch Punkte im Flensburger Fahreignungsregister erhalten, können ein Gespräch und eine zusätzliche Führerscheinkontrolle nicht schaden.

Darüber hinaus sollte man dann rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus hinweisen. Kommt es dann trotzdem zu einem Fahrverbot, sollte man am besten schon einen Plan B vorbereitet haben. Oft lassen sich Mitarbeiter auch an anderer Stelle (zum Beispiel im Lager, bei der Gebäudeverwaltung) im Unternehmen einsetzen.

Auch ein längerer unbezahlter Urlaub kann zur Überbrückung der führerscheinlosen Zeit in Frage kommen. Bei leitenden Angestellten ist es meist sinnvoller, einen Aushilfsfahrer zu organisieren. Dies kann ein Angehöriger des Mitarbeiters, eine Aushilfe oder auch ein Student sein.

Die Kosten für die entsprechende Überbrückung sollten natürlich vom jeweiligen Mitarbeiter selbst getragen werden. Schwierig wird es meist bei Vertriebsmitarbeitern. Hier sollte man versuchen, statt eines Fahrverbots lieber eine höhere Geldstrafe auszuhandeln. Dieses Vorgehen hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Fahrer nicht schon früher im Straßenverkehr auffällig geworden ist.

Bearbeitung durch Dritte | Mittlerweile bieten auch Leasinggesellschaften und externe Verwalter die Abwicklung von Bußgeldern an. Auch hier werden in der Regel alle eintreffenden Strafen – unter Bekanntgabe des Fahrers – zurückgeschickt.

Interessant ist diese Dienstleistung vor allem für größere Flotten. Alle eintreffenden Belege werden dann direkt an die Leasinggesellschaft weitergesendet und dort verarbeitet. Flotten, die nur selten Post von einer Bußgeldstelle erhalten, ist mit dieser Dienstleistung meist weniger geholfen.

Fazit | Bußgelder werden sich nie ganz vermeiden lassen. Wer sich im Vorfeld allerdings schon Gedanken zu seinen eigenen Prozessen macht, hat es deutlich einfacher. Wichtig ist vor allem, dass alle eingehende Post gewissenhaft bearbeitet wird und es zu keinen größeren Verzögerungen bei der Bearbeitung kommt. | Peter Hellwich

Fahrtenbuchauflage ab Mai 2014 | Kanzlei Voigt (Tel.: 0231/229002-0)

– Zum 01. Mai 2014 wird das bislang geltende Verkehrszentralregister durch das neue „Fahreignungsregister“ abgelöst und an die Stelle des „Mehrfachtäter-Punktesystems“ tritt das „Fahreignungs-Bewertungssystem“ (siehe auch Autoflotte 08/2013, S. 72 ff.).

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird das neue Fahreignungsregister einfacher, gerechter und transparenter; die Verkehrssicherheit soll erhöht werden.

Ob die vom Gesetzgeber erstrebte Vereinfachung des Systems erzielt werden kann, bleibt abzuwarten. Fest steht aber wohl, dass einige Regelungen „verschärft werden“. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf den einzelnen Kraftfahrer, sondern es ist wohl zu erwarten, dass sich auch für Fuhrparkverwalter Konsequenzen ergeben.

Neben Verstößen gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, die sich (auch) direkt an den Halter richten können, ist in erster Linie an die Auferlegung von Fahrtenbüchern zu denken. Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch aufzuerlegen.

Voraussetzungen für die Führung eines Fahrtenbuchs sind grundsätzlich ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß, eine unzureichende Mitwirkung des Halters bei der Feststellung des Fahrzeugführers, ausreichende Ermittlungsbemühungen der Verwaltungsbehörde/Polizei und es muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht bereits ein erstmaliger unaufgeklärter, mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß regelmäßig für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine „Verschärfung“ für die betroffenen Kfz-Halter nicht ausgeschlossen werden, denn nach der Neuregelung handelt es sich ja nun immer dann, wenn ein Punkt verhängt wird, um einen „schweren Verstoß“.

Nachdem das erklärte Ziel des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Förderung der Verkehrssicherheit ist, kann wohl sicher davon ausgegangen werden, dass Ordnungswidrigkeiten, die mit einem oder gar zwei Punkten belegt sind („besonders schwere Verstöße“), mit Nachdruck verfolgt werden. Kann der Fahrzeugführer in derartigen Fällen nicht ausfindig gemacht werden, stellt sich nicht mehr die Frage, ob ein Fahrtenbuch verhängt werden kann, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung lediglich noch die Frage, für welche Dauer und für wie viele Fahrzeuge die Auflage ausgesprochen werden kann.

Nachdem vom Gesetzgeber die sicherheitsrelevanten Überlegungen in den Vordergrund gerückt werden, dürften sich künftig im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Änderungen zu Lasten der Fahrzeughalter einstellen. Möglicherweise versuchen die Behörden künftig, auch solche Verkehrszuwiderhandlungen, die nicht zur Eintragung von Punkten führen, als erheblich einzustufen und hierauf Fahrtenbuchauflagen zu stützen. Angesichts dieser zu erwartenden Tendenz empfiehlt es sich zu überlegen, ob anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll, bevor man auf einen an den Fahrzeughalter gerichteten Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen der Polizei reagiert.

Bereits in diesem Verfahrensstadium können unter Umständen „die Weichen gestellt“ werden für den weiteren Verlauf. Als „abschreckendes Beispiel“ kann auf eine Fahrtenbuchauflage hingewiesen werden, in der eine Behörde für die Dauer von 30 Monaten (!) die Führung eines Fahrverbots anordnete, für alle auf die Fahrzeughalterin zugelassenen Fahrzeuge (insgesamt 93!).

Dieser Behördenentscheidung konnte erfolgreich entgegengetreten werden (Verwaltungsgericht Mainz vom 14.05.2012). Das Beispiel zeigt gleichzeitig, dass es sich immer lohnen kann, Behördenmaßnahmen durch spezialisierte Rechtsanwälte überprüfen zu lassen. Dies gilt natürlich nicht nur für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen, sondern genauso beim Erlass von Bußgeldbescheiden. Hier gelingt es häufig, Verfahrenseinstellungen zu erzielen oder zumindest Fahrverbote abzuwenden.

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