Während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet, einen Dienstwagen im Betrieb abzuliefern. Leistungsort ist in diesem Fall der Wohnort der Arbeitnehmerin. Die Herausgabe findet grundsätzlich an dem Ort statt, an dem sich die herauszugebende Sache befindet, beziehungsweise am Wohnort des Schuldners, sofern nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes gilt.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011, Aktenzeichen 10 SA 1809/12