Es geht in der Entscheidung um ein Autovermietungsunternehmen, das einen Unfall mit einem seiner Mietfahrzeuge reguliert hat. Der Unfallgeschädigte beziehungsweise das Kfz-Vermietungsunternehmen genügt im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Beilackierung, von Verbringungskosten sowie von UPE- Aufschlägen seiner Darlegungslast durch die Vorlage eines privaten Gutachtens, dass ein öffentlich bestellter, vereidigter Sachverständiger erstattet hat. Bei fiktiver Eigenreparatur sind die geschätzten Reparaturkosten nicht um einen Unternehmensgewinn zu mindern, wenn Kfz-Vermietung und Reparatur von unterschiedlichen juristischen Personen eines Konzerns betrieben werden.
AG Bonn, Entscheidung vom 18.5.2018, Az. 111 C 25/18, NZV 2019, 313