Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen gilt als mangelhaft und darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden. Dies ist zumindest die Ansicht einer Starnberger Amtsrichterin (Az. 6 C 1725/09), die ein entsprechendes Urteil laut ADAC am 16. Dezember erlassen hat. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Durchschnittskäufer beim Reifenkauf ein Produkt erwarten darf, das dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entspricht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor sei. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) reagierte gelassen auf die Entscheidung. Es handele sich bei der Streitfrage um einen "Dauerbrenner", erklärte Verbandsgeschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler gegenüber asp-Online. Nach wie vor gelte, dass rechtsverbindliche Aussagen zur Neureifeneigenschaft nur der Hersteller treffen könne. Die Aussage der Reifenindustrie habe sich nicht geändert: Bei sachgemäßer Lagerung könne ein Reifen bis zu fünf Jahre nach Herstellung als Neureifen verkauft werden. Da sich der Streitwert immer in geringen Höhen bewege, werde die Angelegenheit grundsätzlich von Amtsgerichten behandelt, erklärte Drechsler weiter. Hier habe es auch schon häufig Entscheidungen zugunsten des Verkäufers gegeben. Als Beispiel ist ein Urteil des Amtsgerichts Krefeld von 2003 zu nennen, bei dem ein Winterreifen, der zum Zeitpunkt des Verkaufs schon etwas älter als drei Jahre war, nicht als mangelhaft eingestuft wurde. Wie schon bei früheren Streitigkeiten zu dem Thema (wir berichteten) empfiehlt der BRV seinen Mitgliedern, vor Gericht auf einen Reifen-Sachverständigen zu drängen. Eine entsprechende Liste könne beim Verband angefordert werden. Der ADAC sieht dagegen durch die jüngste Entscheidung seine langjährige Forderung bestätigt, nach der neue Reifen keinesfalls älter als maximal drei Jahre sein dürfen. "Denn auch wenn die Reifenindustrie behauptet, dass Reifen eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren haben und bis zu fünf Jahren bei sachgemäßer Lagerung keinen Schaden erleiden, so vermindert sich die Restnutzungsdauer doch erheblich, wenn der Reifen bis zum Kaufzeitpunkt bereits mehrere Jahre eingelagert wurde. Hinzu kommt der erhebliche Wertverlust beim Verkauf eines Fahrzeugs", heißt es in der Mitteilung. Der Club rät daher, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung das Herstellungsdatum bestätigen zu lassen. (ng)