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Recht: Die Pflicht für das Tagfahrlicht

19.07.2012 13:20 Uhr
Tagfahrlicht
Das Tagfahrlicht ist für alle Pkw-Neufahrzeuge seit Februar ein Muss. Nfz ab 3,5 Tonnen brauchen dies nun auch, sofern diese als neue Typen auf den Markt kommen.
© Foto: Sascha Schuermann/dapd

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Das Tagfahrlicht wird ab dem 7. August für alle neu in den Markt kommenden Nutzfahrzeugtypen ab 3,5 Tonnen Pflicht. Wie die Prüforganisation KÜS mitteilte, greift damit die gleiche Regelung, die seit Februar 2011 für neue Pkw gilt.

Was das bedeutet, erklärt der Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks in einer Mitteilung: Entscheidend für die Ausrüstungspflicht eines Kraftfahrzeuges mit Tagfahrleuchten ist das EG-Typgenehmigungsdatum; dieses Datum befindet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil II jeweils in Feld 6 oder in der EG-Übereinstimmungsbestätigung (COC-Papier) im Bereich 0.6, 0.7 oder 0.10.

Pkw-Tageslichtpflicht gilt seit Februar

Für die Erstzulassung müssen ab dem 1. Februar 2012 Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (typgenehmigt ab dem 7. Februar 2011) und ab dem 1. August 2013 Nutzfahrzeuge (typgenehmigt ab dem 7. August 2012) mit Tagfahrleuchten serienmäßig ausgerüstet sein. Eine Ausrüstungspflicht mit Tagfahrleuchten für alle Kraftfahrzeuge, die vor dem 7. Februar 2011 (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1) beziehungsweise vor dem 7. August 2012 (Nutzfahrzeuge der übrigen Klassen) typgenehmigt wurden – auch wenn diese nach den vorgenannten Stichtagen produziert, verkauft oder zugelassen werden – ist nicht vorgeschrieben.

Die KÜS-Experten geben zudem Empfehlungen für die Nutzung und das freiwillige Nachrüsten des Tagfahrlichts. Lichttechnische Anlagen sind sogenannte bauartgenehmigungspflichtige Teile und als solche mit einem Genehmigungszeichen, einem großes "E" mit kleiner Ziffer daneben im Kreis, gekennzeichnet. Veränderungen dieser Anlagen, etwa die Verwendung eines anderen Leuchtmittels, sind nicht zulässig.

Hinweise zum freiwilligen Umrüsten

Tagfahrleuchten dürfen nur alleine betrieben werden und auf keinen Fall mit dem Abblendlicht. Wird die Leuchteinheit fürs Tagfahrlicht beim Einschalten des Abblendlichts auf Standlichtniveau abgedimmt, so gilt es rechtlich als solches. Möglich zur Aus- und Nachrüstung ist eine Kombination aus Tagfahr- und Positionslicht (Standlicht).

Ein wichtiger Punkt bei der Aus- und Nachrüstung mit Tagfahrlicht ist die Anbringung am Fahrzeug. Mindestens 250 Millimeter (mm), höchstens aber 1.500 mm über dem Boden dürfen die Leuchten angebracht sein. Die Innenränder müssen mindestens 600 mm Abstand voneinander haben. Dieser darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeuges kleiner als 1.300 mm beträgt, erklären die Fachleute.

Insgesamt sind vier Positionsleuchten erlaubt

Generell gilt, dass nur zwei zusätzliche Positionsleuchten erlaubt sind. Sodass insgesamt vier Positionsleuchten am Fahrzeug vorhanden sein dürfen – zwei davon sind in den Hauptscheinwerfern integriert. Ergänzend können bis zu vier Umrissleuchten angebaut werden.

Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften bei der Aus- und Nachrüstung mit Tagfahrleuchten wäre laut Sicht der Experten bei der Hauptuntersuchung ein "erheblicher Mangel". Und im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht genehmigte Nachrüstung mit Tagfahrlicht Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben. (rs)

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