Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, bedeutet nicht, dass am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren ist. Vielmehr ist ein angemessener Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand einzuhalten, der in der Regel - auch im Stadtverkehr - zwischen 0,5 bis 1 m betragen sollte. Das gilt im Übrigen auch für Fahrradfahrer, die zudem nur mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern (innerorts) und 2 Metern (außerorts) überholt werden dürfen.
OLG München, Entscheidung v. 2.6.2021, Az. 10 U 7512/20, zfs 2021, 563
- Ausgabe 12/2021 Seite 62 (380.6 KB, PDF)