-- Anzeige --

Schäden in Parkgaragen

30.06.2011 12:02 Uhr

-- Anzeige --

Schäden in Parkgaragen

Bei morgendlicher Eile auf dem Weg zur Arbeit kann Ungeduld teuer werden, wenn das Auto durch ein sich automatisch öffnendes Garagentor beschädigt wird, weil der Fahrer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat. Denn anders als bei nachgewiesenem Defekt der automatischen Garagenanlage ist der Streit über den Ersatz des Schadens vorprogrammiert.

Im beschriebenen Fall war der Garagenbesitzer nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich. So sieht es das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 161 C 23668/09). Der Autofahrer hatte seinen Pkw in einer Tiefgarage geparkt. Als er aus der Garage herausfahren wollte, kam es zum Schaden. Das Rolltor der Garage öffnete sich nämlich nur, wenn man eine im Boden eingelassene Induktionsschleife überfuhr. Nachdem der Autofahrer diese überfahren hatte, sich das Tor aber nicht öffnete, fuhr er ein Stück weiter vor. In diesem Augenblick hob sich das Rolltor. Dabei streifte eine vorstehende Abschlusskante den Frontbereich des Fahrzeugs, wobei daran ein größerer Schaden entstand.

Seine gegen den Garagenbesitzer geltend gemachten Schadensersatzansprüche begründete der Pkw-Fahrer unter anderem damit, dass sich das Tor nach seiner Meinung sofort hätte öffnen müssen, nachdem er die Induktionsschleife überquert hatte. Zudem hätte seiner Ansicht nach das Rolltor mit einer sogenannten „Tot-Mann-Schaltung“ gesichert werden müssen, die den Rollmechanismus beim Auftreten eines Widerstandes sofort stoppt. Dann wäre es seiner Ansicht nach nicht zu dem Schaden gekommen. Ein auch in Firmengaragen nicht seltener Sachverhalt.

Nach Ansicht des Gerichts müssen Autofahrer bei Garagentoren einen Sicherheitsabstand einhalten. Ein Garagenbesitzer ist auch nicht dazu verpflichtet, sich einer Technik zu bedienen, die ein Tor unmittelbar nach Überfahren einer Induktionsschleife öffnet. Es kann vielmehr erwartet werden, dass sich der Nutzer einer Garage einen Augenblick geduldet und abwartet, bis sich der Mechanismus in Gang setzt.

Tut er das nicht, so missachtet er in so grober Weise Vorsichtsmaßnahmen, dass dahinter ein etwaiges Verschulden des Garagenbesitzers vollständig zurücktritt. Auch die Tatsache, dass das Tor nicht durch eine Tot-Mann-Schaltung gesichert war, begründet nach Ansicht des Gerichts keine Haftung des Garagenbesitzers. „Das geschlossene Tor war nämlich für jeden sichtbar. Die Situation ist daher nicht mit der zu vergleichen, in der sich ein Tor wieder schließt, wenn sich ein Auto im Torbereich befindet“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Zahlreiche weitere Entscheidungen zu Duplex-Garagen, automatischen Pollersystemen und Garagentoren dokumentieren das Gefährdungspotenzial dieser Anlagen.

Duplex-Garagen

Den Benutzer von Duplex-Garagen treffen besondere Sorgfaltspflichten. Deutlich sichtbar aushängende Bedienungsanleitungen müssen von ihm zur Kenntnis genommen werden. Besitzer von großen Fahrzeugen müssen prüfen, ob diese zum Einstellen in den Garagenplatz überhaupt geeignet sind.

Der Betreiber einer Duplex-Garage muss durch Hinweisschilder und Bedienungsanleitungen auf die bestehenden Gefahren aufmerksam machen. Zudem hat er vor der Parkplatzvergabe die Platzverhältnisse zu prüfen. Den Bediener der Hubvorrichtung kann im Einzelfall ein Mitverschulden treffen, wenn erkennbar war, dass der Schadenseintritt durch den Hebevorgang vorhersehbar war und der Hebevorgang nicht rechtzeitig abgebrochen wurde.

Nach Ansicht des OLG München (Urteil vom 3. Februar 2009, Aktenzeichen: 5 U 5270/08, DAR 2009, 271) ist das Aushängen einer Bedienungsanleitung auf zwei Blättern – Größe DIN A 4 – an einem an den Duplex-Stellplatz angrenzenden Betonpfeiler im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend. Es hätten zusätzliche Schilder in geeigneter Höhe und ausreichender Anzahl angebracht werden müssen, die auf die bestehende Gefahr aufmerksam machen und die beim Abstellen des Fahrzeuges deutlich erkannt werden können.

Allerdings haftet der Benutzer, der mit einem hohen Fahrzeug eine Duplex-Garage benutzt, zu 50 Prozent, da es ihm möglich gewesen wäre, bei gehöriger Aufmerksamkeit die bauliche Besonderheit und die Bedienungsanleitungen an den Duplex-Garagen zu erkennen.

Der Fahrer eines großräumigen Fahrzeuges hat sich zudem der Gefahren bewusst zu sein, die mit dessen Abmessungen verbunden sind.

In einem Fall des AG Düsseldorf (Urteil vom 5. Oktober 2007, Aktenzeichen: 20 C 14522/06) wurde beim Hochfahren der Hubgarage das Dach des oben abgestellten Fahrzeuges gegen die Decke gedrückt und beschädigt. Der Betreiber der Garage ist zum Schadensersatz verpflichtet. Er hätte vor Vergabe des Stellplatzes überprüfen müssen, ob die Platzverhältnisse auf den oberen Stellplätzen zur Decke hin ausreichend sind. Eine solche Überprüfung hätte ergeben, dass größere Pkw nur dann gefahrlos auf dem oberen Stellplatz abgestellt werden können, wenn sie rückwärts eingeparkt werden.

Den Fahrer trifft eine Mithaftung, da er sich nicht uneingeschränkt darauf verlassen durfte, dass die Hubgarage niemals hochgefahren werden würde. Er hätte prüfen müssen, ob das Fahrzeug zum Einstellen in den Garagenplatz geeignet war.

Garagentore

Zahlreiche Gerichte mussten sich mit der Haftungssituation bei Garagentoren mit Fernbedienung auseinandersetzen. Die Frage, ob der Schaden durch die Privathaftpflichtversicherung des Kraftfahrers oder durch seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu regulieren ist, wird unterschiedlich beurteilt. Aktuellere Entscheidungen gehen von einer Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung aus, da sich bei einer Benutzung der Fernsteuerung nicht die typische Gefahr des Kraftfahrzeuges verwirklicht.

Wird beim Öffnen eines ferngesteuerten Garagentores zum Beispiel ein fremdes Fahrzeug beschädigt, ist die Privathaftpflichtversicherung eintrittspflichtig (AG Frankenberg, Urteil vom 3. September 2008, Aktenzeichen: 6 C 204/08 2). In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die Entscheidung des BGH vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 120/05 NJW-RR 2007, 464) hin. Danach kommt der Ausschluss durch die „Benzinklausel“ nur für solche Schadensfälle in Betracht, bei denen sich ein Gebrauchsrisiko des Kraftfahrzeuges verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Im vorliegenden Fall hatte nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeuges, sondern das der Fernsteuerung zum Schaden geführt.

Dagegen ist das LG Saarbrücken (Urteil vom 30. Juni 2005, Aktenzeichen: 12 S 6/05) der Auffassung, dass die Beschädigung eines anderen Fahrzeuges durch das Öffnen eines Garagentores per Fernsteuerung in den Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt. Das Öffnen des Garagentores zum Abstellen des Fahrzeuges zählt zum Aufgabenkreis eines Kraftfahrers, sodass der Schaden durch eine fahrertypische Handlung verursacht wurde.

Automatisch hochfahrende Poller

An die Warnhinweise beim Einfahren in durch Poller abgesperrte Flächen werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Auch der ortsunkundige Kraftfahrer muss die Gefährlichkeit der Anlagen erkennen können.

Nach Ansicht der Gerichte entfällt die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers selbst beim verbotswidrigen Befahren des Gefahrenbereiches nicht. Dies führt regelmäßig zu einer Mithaftung des Betreibers; sie kann nur bei einem besonders hohen Mitverschulden des Geschädigten ganz zurücktreten. Dr. Michael Ludovisy

+++Urteile+++

Fiktive Umrüstungskosten

bei einem Totalschaden

Dem Geschädigten eines gewerblich genutzten Fahrzeugs stehen bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis auch die (fiktiven) Umrüstungs- beziehungsweise Umbaukosten als auszugleichende Schadensposition zu. Bei einem Totalschaden ist es nicht sachgerecht, mit dem Begriff der „fiktiven Umrüstungskosten“ zu argumentieren. Eine Reparatur scheidet nämlich von vornherein aus und kann daher auch nicht als Orientierungsmaßstab für den Schaden dienen. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch den Unfall tatsächlich verminderten Wert. In diesem Sinne sind auch die Umrüstungskosten im Rahmen der Wiederbeschaffung auszugleichende Vermögensnachteile.

LG Düsseldorf, Aktenzeichen 21 S 30/10, SP 2011, 150

Anzeige des Versicherungsfalls nach drei Monaten

Wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall erst drei Monate nach Kenntnis von dem Versicherungsfall bei seiner Versicherung anzeigt, liegt eine die Leistung des Versicherers ausschließende Obliegenheitsverletzung liegt vor.

OLG Hamm, Urteil vom 3.12.2010, Aktenzeichen 20 U 16/10;

ADAJUR-Archiv

+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++

Barlohnzahlung bei Benzingutscheinen durch den Arbeitgeber

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Benzingutscheine in der Weise, dass diese eine bestimmte, in Litern bemessene Menge eines Treibstofftyps an einer Tankstelle ihrer Wahl tanken können, und erfolgt die Einlösung so, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst verauslagt und der Arbeitgeber den verauslagten Betrag danach erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug, sondern Barlohnzahlung vor. Durch die Ausgabe des monatlichen Tankgutscheins an die Arbeitnehmer wird keine Sachzuwendung i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG bewirkt. Bei dem an die Arbeitnehmer übergebenen Papier handelt es sich nicht um einen Warengutschein, sondern um ein Zahlungsversprechen dahingehend, nach der Betankung die vom Arbeitnehmer verauslagten Kosten zu erstatten. In diesem Moment liegt eine Barlohnzahlung i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG vor.

FG Neustadt, Aktenzeichen 2 K 1432/09, EFG 2011, 42

Straßenschäden auf dem Land

Die Benutzer von Straßen im ländlichen Raum, die oftmals auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und schweren Landmaschinen benutzt werden, müssen mit Unregelmäßigkeiten der Straßenoberfläche und schadhaften Stellen rechnen. Das gilt besonders im Winter, weil allgemein bekannt ist, dass durch Frost Schäden an der Fahrbahn hervorgerufen werden. Eine Straßensperre wegen Straßenschäden kommt nur bei einem besonders schlechten Zustand in Betracht. Eine Geschwindigkeit von 30 km/h beim Befahren einer Straße mit erkennbar schlechtem Zustand und sichtbaren hochgestellten Pflastersteinen ist als zu hoch anzusehen, sodass ein Mitverschulden des Fahrzeugführers anzunehmen ist, womit eine mögliche Verkehrssicherungspflicht vollkommen zurücktritt.

OLG Oldenburg, Aktenzeichen 6 U 17/11 DAR 2011, 329

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


BMW Serviceleiter (m/w/d)

Heidenheim an der Brenz

-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.