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Streitobjekt Dienstwagen

31.08.2009 12:02 Uhr

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Streitobjekt Dienstwagen

Mündlich vereinbarte Privatnutzung des Dienstwagens, vom Arbeitgeber geforderte verschärfte Arbeitnehmerhaftung, Rückforderung des Autos bei schlechten Verkaufszahlen des Außendienstlers und Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wie sieht die Rechtsprechung Streitpunkte der Dienstwagenüberlassung?

Für viele Mitarbeiter ist die Überlassung eines Dienstwagens nicht nur einfach eine Form von Naturalvergütung. Für die meisten bedeutet der Dienstwagen Prestige, Motivation und im wahrsten Sinne des Wortes einen geldwerten Vorteil vom Arbeitgeber.

Eine Naturalvergütung stellt der Dienstwagen aber nur dann dar, wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit nutzen oder sogar auch privat damit fahren darf. Nur dann ist die Privatnutzung steuer- und abgabepflichtiger Teil des gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldeten Arbeitsentgelts und somit eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Ganz anders, wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug nur für Dienstfahrten benutzen darf.

Die in diesem Zusammenhang inhaltliche Ausgestaltung des Überlassungsvertrags unterliegt der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffenden vertraglichen Vereinbarung. Sie kann auch konkludent erfolgen, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug stillschweigend privat nutzen darf, ohne dass der Arbeitgeber dafür ein Entgelt fordert, aber monatlich vom Gehalt ein Prozent von dessen Bruttolistenpreis als Besteuerung des geldwerten Vorteils abführt.

Widerruf des Arbeitgebers

Häufig versucht der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer über vertragliche Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen eine verschärfte Arbeitnehmerhaftung aufzuerlegen. Das widerspricht den Grundsätzen der Haftungserleichterung für betrieblich veranlasste Fahrten und ist auch bei der privaten Nutzung des Dienstwagens unwirksam. Was aber, wenn es hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Streit kommt? Kann Ersterer dann – quasi als Druckmittel – die Zusage der privaten Nutzung widerrufen?

Grundsätzlich kann die Gestattung der privaten Nutzung vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden. Hierzu ist eine Änderungskündigung erforderlich. Allerdings kommt in bestimmten Fällen sogar ein „entschädigungsloser Widerrufsvorbehalt“ zur Anwendung. Ein solcher kann zwischen beiden Parteien vereinbart worden sein, mit der Folge, dass der Arbeitgeber zum Widerruf der Privatnutzung vertraglich berechtigt ist. Allerdings führt selbst eine solche vertragliche Absprache nicht ohne Weiteres zur Widerrufsmöglichkeit. Bei alledem darf nämlich nicht „der Kernbereich des kündigungsrechtlichen Änderungsschutzes“ umgangen werden. Anders formuliert: Solange der finanzielle Vorteil der entzogenen Privatnutzung nicht mehr als 25 Prozent des regelmäßigen Verdienstes beträgt, geht das BAG (NJW 2007, 536) davon aus, dass der „Kernbereich des kündigungsrechtlichen Änderungsschutzes“ nicht umgangen wird. Nachzurechnen lohnt sich also.

Dienstwagen kein Druckmittel

Bei der Frage nach der Zulässigkeit des Widerrufs ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billiges Ermessen des Arbeitgebers liegt nach Ansicht der Rechtsprechung (BAG, AuR 199, 111) nur dann vor, wenn vor der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber eine (zulässige) Freistellung des Mitarbeiters ausgesprochen wurde.

Bei einem Mitarbeiter, der im Verkauf tätig ist, hat es die Rechtsprechung zum Beispiel als unbillig angesehen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens mit der Begründung widerruft, der Mitarbeiter erfülle die vorgegebenen Verkaufszahlen nicht. Der Dienstwagen ist kein „Druckmittel“ zur Durchsetzung etwaiger Zielvereinbarungen (LAG 12.08.1995, Az. 12 Sa 54/95).

Der Arbeitgeber sollte daher beachten, dass ein unbilliger Widerruf als Vertragsverletzung zu werten ist und er dem Mitarbeiter Schadensersatz zu leisten hat.

Soweit Arbeitgeber Dienstwagenregelungen unter Bezugnahme auf vorformulierte Vertragsbedingungen verwenden, gelten die Prüfungsaspekte der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff BGB). Überlassungsverträge mit jederzeit ausübbarem Widerrufsvorbehalt, schlimmstenfalls auch noch ohne Benennung einzelner Widerrufsfälle, verstoßen gegen den Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB) i. V. m. der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) der AGB-Grundsätze.

Besonderes Streitpotenzial birgt auch die Frage, ob und wann der Mitarbeiter sein Firmenfahrzeug bei Beendigung des Dienstverhältnisses an den Arbeitgeberherausgegeben muss.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Grundsätzlich gilt, dass das Recht zur Dienstwagennutzung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt und der Arbeitgeber ein Herausgaberecht hat. Ebenso grundsätzlich gilt dies auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers endet und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Hier gehen allerdings in der Praxis die Meinungen auseinander.

Die Fahrzeugrückgabe folgt den Regeln über den Weiterbeschäftigungsanspruch. Gelangt das angerufene Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter weiter zu beschäftigen ist, muss der Arbeitgeber das herausverlangte Fahrzeug zurückgeben; anderenfalls muss sich der Arbeitnehmer die Zurückforderung des Arbeitgebers gefallen lassen. In dieser Situation ist von den Parteien Vorsicht gefragt. Es können Schadensersatzansprüche der jeweiligen Gegenpartei ausgelöst werden. Wurde eine private Nutzung vereinbart, hat der Arbeitnehmer allerdings trotz bestehendem Herausgabeanspruch des Arbeitgebers ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug, wenn ihm noch rückständige Gehaltszahlungen zustehen.

Bei einer Überlassung des Fahrzeugs zur ausschließlichen dienstlichen Nutzung – wenn also private Nutzung nicht erlaubt ist – kann der Arbeitgeber das Fahrzeug jederzeit zurückverlangen. Weigert sich der Mitarbeiter, dieses herauszugeben, drohen Ansprüche des Arbeitgebers auf Nutzungsausfall.

Der häufig vorkommende Fall, dass der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist (sein soll), trotz Herausgabe des Fahrzeugs an den Arbeitgeber noch die Zahlung der Leasingraten für die Restlaufzeit in Form einer Einmalzahlung zu leisten, ist unzulässig und verstößt gegen arbeitsrechtliche Grundsätze.

Bei vereinbarter Privatnutzung des Dienstwagens ist dieser auch dann beim Mitarbeiter zu belassen, wenn er wegen Krankheit das Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen kann. Eine Rückgabeverpflichtung besteht nur in Ausnahmefällen, wenn etwa die Krankheit besonders lange dauert und das Fahrzeug von einer Ersatzkraft benötigt wird. In diesem Fall endet das Recht der privaten Nutzung in der Regel mit dem Ende der Lohnfortzahlung (LAG Köln, NZA-RR 1996, 986).

Ebenso klar geregelt ist die Frage des Mutterschutzes. Nach Auffassung des BAG ( NZV 2001, 445) ist bei vereinbarter uneingeschränkter Privatnutzung das Fahrzeug der Mitarbeiterin nicht nur während der Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 3 I, § 4 MuSchG) zu belassen, sondern auch während der Schutzfristen des § II, § 6 I MuSchG. Etwas anderes gilt während der Elternzeit. Hier ruht das Arbeitsverhältnis, was bedeutet, dass die Überlassung des Dienstwagens als Hauptpflicht des Arbeitsvertrags entfällt. Dr. Michael Ludovisy

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Keine Addition der Grenzwerte bei Konsum von Betäubungsmitteln mit unterschiedlichen Wirkungsqualitäten

Hat ein Betroffener Betäubungsmittel mit unterschiedlichen Wirkungsqualitäten konsumiert und liegen die Blutkonzentrationen für alle Substanzen jeweils unter den Grenzwerten, die einer verfassungskonformen Anwendung des § 24 a II StVG zugrunde zu legen sind, dürfen nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz die festgestellten Werte nicht addiert werden. In solchen Fällen ist im Ansatz zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass alle Substanzen in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit wirkungslos waren und somit auch keine relevante Kombinationswirkung auftreten konnte. Die Feststellung einer bestimmten Substanzkonzentration im Blutserum ist keine objektive Bedingung der Ahndbarkeit für die Anwendung des § 24 a II StVG. Hatte der Betroffene eine der in der Anlage zu § 24 a II StVG aufgeführten Substanzen im Blut, kann eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auch auf andere Weise festgestellt werden.

OLG Koblenz, Aktenzeichen 1 SSBS 19/08; BA 2009, 221

Ermöglichung der zügigen Durchfahrt eines Einsatzfahrzeugs

Teilnehmer des fließenden – an sich auch bevorrechtigten – Verkehrs sind verpflichtet, einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und Martinshorn) „freie Bahn“ zu schaffen, um dessen Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Dabei obliegt die Wahl der unter den gegebenen Umständen günstigsten Fahrlinie für das Einsatzfahrzeug durch den Verkehr dem Einsatzfahrer. Hat der nach § 38 I StVO verpflichtete Verkehrsteilnehmer seinen Beitrag zur „freien Bahn“ geleistet und eine neutrale Position eingenommen, konkretisiert sich die Verpflichtung aus der genannten Vorschrift dahin, so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Verlässt er seine neutrale Position zu früh, weil er meint, dem Einsatzfahrer eine bessere Fahrlinie eröffnen zu können, und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 I StVO. Dieser kann die alleinige Verantwortlichkeit des wartepflichtigen Fahrzeugführers zur Folge haben.

LG Dortmund, Aktenzeichen 9 U 187/08; ADAJUR-ARCHIV

Rundfunkgebühren für Zweitgeräte

Die Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte in Fahrzeugen gilt nur bei ausschließlicher Privatnutzung. Bereits eine geringe geschäftliche Nutzung – zum Beispiel zu Werbezwecken, auch für ein nicht eigenes Geschäft – ist schädlich. Wirbt der Halter auf seinem Fahrzeug großflächig für ein ihm nicht gehörendes Unternehmen, so liegt keine ausschließliche private Nutzung des Fahrzeugs im gebührenrechtlichen Sinne vor, wenn er für die Werbung einen geldwerten Vorteil erhält. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn der Halter durch die Werbung für das Unternehmen seiner Ehefrau nur mittelbar profitiert. Erhält der Halter für die auf seinem Fahrzeug angebrachte Werbung einen geldwerten Vorteil, so handelt es sich bei dem Autoradio um kein gebührenbefreites Zweitgerät.

VG Mainz, Aktenzeichen 4 K 461/08; LKRZ 2008, 357

Leder im Auto muss echt sein

Angaben bei Automobilen, dass Türverkleidungen, Kopfstützen und Sitzwangen mit „Leder Ebenholz Schwarz“ bezogen seien, sind dahingehend zu verstehen, dass hierbei auch echtes Leder verwendet wird – und nicht etwa eine Kombination von Leder und Kunstlederstücken. Eine derartige Abweichung von der zugesagten Beschaffenheit rechtfertigt den Rücktritt vom Kaufvertrag.

LG Saarbrücken, Aktenzeichen 9 O 188/08

Wer abgeschleppt wird, haftet

Kommt es auf einer abschüssigen Straße zu einer Kollision zwischen dem abschleppenden und abgeschleppten Fahrzeug, so haftet der Führer des abgeschleppten Fahrzeuges, weil der Unfall der Betriebsgefahr des Fahrzeuges zuzurechnen ist.

OLG Hamm, Aktenzeichen 9 U 73/08

Bremsanlagen von Anhängern prüfen

Wer mit einem Anhänger unterwegs ist und es versäumt, dessen Bremsanlage zu überprüfen, oder den Anhänger benutzt, obwohl er weiß, dass die Bremsen nicht mehr in Ordnung sind, verliert im Falle eines Schadens am Pkw seinen Kaskoversicherungsschutz, wenn dieser auf die mangelhaften Bremsen zurückzuführen ist. Denn zum einen liegt dann eine Gefahrerhöhung vor, zum anderen handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig.

LG Düsseldorf, Aktenzeichen 11 O 377/04

Mitwirkungspflicht des Halters

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster auch dann rechtmäßig, wenn der Fahrzeughalter argumentiert, er müsse keine Angaben zur Person des jeweiligen Fahrzeugführers machen. Den Halter trifft nämlich grundsätzlich die Verpflichtung, der Behörde durch Angaben zur Person des Fahrzeugführers bei der Aufklärung behilflich zu sein. Der Halter ist nicht nur verpflichtet, den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer zu bezeichnen, sondern muss auch bei der Eingrenzung des Täterkreises und bei der Täterfeststellung behilflich sein. Den Halter trifft auch dann eine Mitwirkungspflicht, wenn er nicht mehr genau weiß, wer der Fahrer war, sondern nur noch Angaben zu einem bestimmten Personenkreis möglicher Fahrer machen kann. Die Fahrtenbuchauflage ist auch bei verzögerter Anhörung des Halters rechtmäßig, wenn die Ermittlungen bisher nur aufgrund des Verhaltens des Halters erfolglos geblieben sind.

OVG Münster, Aktenzeichen 8 A 2169/08; NZV 2009, 255 (LS)

Kleinere Mängel im Fahrtenbuch führen nicht zur Ein-Prozent-Methode

Wird ein Dienstwagen auch zu privaten Fahrten eingesetzt und zur Dokumentation des Verhältnisses der Dienst- zu den Privatfahrten ein Fahrtenbuch benutzt, sind kleinere Abweichungen der eingetragenen Fahrstrecke von der über einen gängigen Routenplaner ermittelten Strecke unschädlich, sodass die Steuer nach § 8 II S. 2 bis 4 EStG und nicht nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel festgesetzt werden muss. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich hierfür ist, ob trotz der Mängel im Fahrtenbuch noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben ist.

FG Düsseldorf, Aktenzeichen 12 K 4479/07 E; EFG 2009, 324-326

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