Beschädigt ein automatisch hochfahrender Poller auf einer Grundstückseinfahrt ein Fahrzeug, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg ist das der Fall, wenn es weder eine optische noch eine akustische Warnung gibt.
In dem Fall wollte ein Autofahrer den Schaden an seinem Fahrzeug ersetzt haben. Er war auf die Zufahrt eines Krankenhauses gefahren, wo nach der Durchfahrt seines Vordermannes ein Poller automatisch hochfuhr und das Auto beschädigte. Eine akustische und optische Warnung fehlte ebenso wie ein Warnschild. Das Gericht stellte fest, dass der Krankenhausbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Da man mit der Installation des Pollers eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen habe, sei es notwendig, davor zu warnen, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Ein Autofahrer müsse nicht damit rechnen, dass sich plötzlich vor ihm mitten auf der Fahrbahn ein Hindernis auftue. (Hanne Lübbehüsen/sp-x)
OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Juli 2013, Akz.: 4 U 414/13