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BGH-Urteil: Wartungsvorgaben bei Anschlussgarantie unwirksam

06.07.2011 16:00 Uhr
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Garantieverlängerung: Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher gestärkt.
© Foto: Henning Kaiser/ddp/Archiv/AHO-Montage

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Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch eine Klausel in der "Saab-Protection"-Garantie für unwirksam erklärt. Tenor des Urteils: Wird die Erbringung von Leistungen aus einer kostenpflichtigen Anschlussgarantie auch dann verweigert, wenn die Überschreitung des vorgegebenen Wartungsintervalls nicht ursächlich für den Schaden ist, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die Klausel sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, so die Richter des achten Senats. Im Streitfall erwarb der Kläger im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen, einen Saab 9-5. Er nahm die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten "Saab-Protection"-Garantie in Anspruch, die mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie begann und eine Laufzeit von einem Jahr hatte, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. Garantieleistungen wurden von den Wartungsvorschriften im Serviceheft abhängig gemacht, die eine jährliche Wartung oder eine Wartung nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 Kilometer vorsahen. Im Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 Euro in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-Kilometer-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint. Die BGH-Richter wiesen den Fall nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurück. Dort bedarf es weiterer technischer Feststellungen zum Fall. Zudem muss laut einer Gerichtsmitteilung die Frage geklärt werden, ob die Garantie vorliegend überhaupt gegen Zahlung eines speziellen Entgelts gewährt wurde. (ng) Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 293/10

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