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Restwertangebot der Versicherers: Keine Wartepflicht des Geschädigten

30.10.2015 06:00 Uhr
Ausgabe 11/2015 Seite 76

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_ Eine Wartepflicht des Unfallgeschädigten wegen der Veräußerung des Unfallfahrzeuges oder eine Informationspflicht gegenüber dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer, um diesem eine Unterbreitung eines eigenen Restwertangebotes zu ermöglichen, besteht nicht.

AG Michelstadt, Entscheidung vom 6.7.2015, Az. 1 C 209/14, Schwacke Schadenpraxis 2015, 306

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