Scheinbare Mithilfe reicht nicht: Wer als vermeintlich cleverer Fahrzeughalter die Behörden bei der Ermittlung eines Verkehrssünders an eine "Briefkastenadresse" verweist, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.
In dem Fall war mit dem Pkw eines männlichen Halters ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden. Da Foto des Blitzers zeigte offensichtlich eine Frau. Der Halter nannte den Namen und eine Adresse, an der die Person aber nicht anzutreffen war. Wie die Beamten ermittelten, gab es zwar einen regelmäßig geleerten Briefkasten, aber vor Ort keine Person des fraglichen Namens. Stattdessen zeigte sich, dass die Adresse offenbar immer wieder in verschiedenen Ermittlungsanfragen angegeben wurde – jeweils mit dem gleichen Nachnamen, aber mittlerweile rund 200 verschiedenen Vornamen.
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Nach Ansicht Behörden bestand der Verdacht, dass sämtliche dieser Namen als Tarnadresse für falsche Identitäten dienten. Dem Pkw-Halter wurde daher das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt, wogegen er mit dem Argument klagte, er habe bei der Ermittlung der Fahrerin nach seinen Möglichkeiten geholfen. Allerdings erfolglos: Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.