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UVV und Unterweisung: Was Fuhrparkmanager beachten müssen

10.11.2023 10:14 Uhr | Lesezeit: 4 min
Online-Unterweisungsplattform TÜV SÜD
© Foto: TÜV SÜD

Eine Fuhrparkleiterin oder ein Fuhrparkmanager sind für die Verwaltung, Organisation und Führung des Fuhrparks verantwortlich. Im zweiten Teil blicken wir auf die UVV und die Unterweisung.

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Gemäß § 57 Abs. 1 BGV D 29 - seit 1. Mai 2014 DGUV Vorschrift 70 (Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge") - hat der Unternehmer alle gewerblich genutzten Fahrzeuge des Fuhrparks bei Bedarf - mindestens jedoch einmal jährlich - durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Parallel dazu kommt die ebenfalls verpflichtende Unterweisung der Mitarbeiter.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass sich der verantwortliche Unternehmer darüber im Klaren sein muss, dass das Regelwerk der Berufsgenossenschaften als autonomes Satzungsrecht quasi Gesetzescharakter hat und daher geeignet ist, Rechtsbeziehungen zu gestalten, bis hin zur Möglichkeit, Schadenersatzansprüche und Regresse der Berufsgenossenschaften gegenüber dem Unternehmer zu begründen.

Damit soll sichergestellt werden, dass gewerblich genutzte Fahrzeuge neben der Verkehrssicherheit auch den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechen, womit zugleich deutlich wird, dass die Anforderungen an die Arbeitssicherheit wesentlich weitreichender sind als die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei den Unfallverhütungs-Vorschriften (UVV) steht die Sicherheit des Arbeitsplatzes "Auto", und somit der Arbeitsschutz des Mitarbeiters bei der Nutzung seines Dienstwagens im Vordergrund.

Große Beachtung erfahren

Die Frage, was genau die befähigte Person oder der Sachkundige denn alles in Hinblick auf die Arbeitsplatzsicherheit des Dienstwagens zu unternehmen hat, ist in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Publikationen und Sachvorträge gewesen. Selten ist in einer Branche so viel Aufwand für die Implementierung eines Prüf-Instrumentariums aufgewendet worden, das im Zweifel auch der kritischen Beurteilung durch die Berufsgenossenschaften standhält.

Folgende Prüfaspekte sind bei der UVV-Prüfung gewerblicher Kraftfahrzeuge zu beachten: Verkehrssicherheit, Ladungssicherheit, alle beweglichen An- und Aufbauteile, Warnkleidung, Verbandskasten, Warndreieck und Anweisungen. Hinzu kommen auch die Überwachungserfordernisse in Hinblick auf das Vorhandensein einer jeweils gültigen Fahrerlaubnis bei Nutzung von Dienstwagen und Firmenfahrzeugen.

Folgende Fahrzeuge zählen als Arbeitsmittel: Jene, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Die Ausnahmen bilden private und dienstlich anerkannte Fahrzeuge.

Die Unterweisung

Die Thematik der UVV-Prüfung kann jedoch nicht ohne ihren unmittelbaren Zusammenhang mit der - ebenfalls zwingend jährlich durchzuführenden - Unterweisung der Mitarbeiter gesehen werden. § 35 DGUV V 70 regelt, dass der Arbeitgeber mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte (Mitarbeiter) beschäftigen darf, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm gegenüber nachgewiesen haben. Eine zentrale Vorschrift ist § 9 der Arbeitssicherheits-Verordnung und die immer wieder diskutierte Frage, ob vom Arbeitnehmer benutzte Dienstfahrzeuge unter den Begriff der "Arbeitsmittel" fallen. Allerdings ist diese Frage bereits seit Jahren vom Länderausschuss für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik in seinen Leitlinien zur Betriebssicherheits-Verordnung eindeutig geklärt. Nach Abschnitt 1.3. zu § 1 Abs. 1 ("Fahrzeuge als Arbeitsmittel") der Leitlinien gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln. Ausgenommen sind nur Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge. Diese gelten nicht als vom Arbeitgeber bereitgestellt und gehören damit nicht zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheits-Verordnung.

Der klassische vom Unternehmer geleaste Dienstwagen unterliegt damit als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheits-Verordnung der jährlichen betrieblichen Unterweisungspflicht.

Jährlich - und zwar für alle

Die jährliche Unterweisung aller Fahrer in den Arbeitsschutz über die Nutzung von Dienstwagen ist für Arbeitgeber verpflichtend und hat klare rechtliche Grundlagen (Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit). Gemäß Abschnitt I, Art. 6 ("Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers") ist der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verantwortlich und muss alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung der berufsbedingten Gefahren treffen.

Er muss die erforderlichen Mittel für Information und Unterweisung der Arbeitnehmer bereitstellen. Zu den Unterweisungsinhalten finden sich in § 4 Abs. 1 BGR A1 folgende Angaben:

Die Unterweisung hat mindestens:

- die konkreten arbeitsbezogenen Gefährdungen,

- die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,

- die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,

- die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln zu umfassen. Ebenso wie die jährliche UVV-Prüfung muss die erfolgte jährliche Unterweisung dokumentiert werden.

Spezialbereich: Poolfahrzeuge im Fuhrpark

Hier noch ein paar Tipps für Fuhrparks mit Poolfahrzeugen:

- Regelmäßige Führerscheinüberprüfung

- Defekte Fahrzeuge nicht vor Instandsetzung von Mitarbeitern nutzen lassen

- Regelmäßige Fahrzeugkontrolle auf ihre Verkehrssicherheit

- Sicherstellung ausreichenden Versicherungsschutzes

- Sicherstellung der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, ebenso die Beachtung der Arbeitsverordnungen

- Einhaltung gesetzlich verlangter regelmäßiger Mitarbeiter-Unterweisungen

- Sicherstellung der Einhaltung von Regelungen zur Unfallverhütung

Es versteht sich von selbst, dass bei Fahrzeugen mit dauernder Überlassung an einen bestimmten Mitarbeiter weitreichendere organisatorische Abläufe geregelt werden müssen.

Dr. Michael Ludovisy,

Rechtsanwalt und Rechtsexperte der Autoflotte

Zurücktretende Betriebsgefahr bei Frontalkollision
Den Kraftfahrzeugführer, der von der eigenen Fahrbahnhälfte auf die Gegenfahrbahn gerät und dort einen Unfall verursacht, trifft ein überragendes Verschulden. Gegenüber diesem Verschulden tritt selbst die Betriebsgefahr des auf der eigenen Fahrbahnhälfte entgegenkommenden Fahrzeugs vollständig zurück. Selbst dann, wenn dem Fahrer der Unvermeidbarkeitsbeweis nicht gelingt.
(LG Rottweil, Entscheidung vom 2.6.2022, Az. O 211/21, Die Verkehrsanwältin (DV) 3/2022, 139)
Zeitlicher Zusammenhang zwischen Spurwechsel und Auffahren
Der gegen den Auffahrenden grundsätzlich sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist dabei selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision bereits fünf Sekunden auf der Spur des Auffahrenden befunden hat.
(OLG Schleswig, Entscheidung vom 7.10.2022, Az. 7 U 51/22; NJW 2023, 370)
Ersatzfähigkeit von Kosten fürs Desinfizieren (beim Anmieten eines Ersatzfahrzeugs)
Der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektions-Material (in der Corona-Situation) und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs sind den durch das Grundhonorar des Schadengutachters abgegoltenen Gemeinkosten zuzuordnen. Die Abrechnung einer Desinfektions-Pauschale kommt nicht in Betracht. Ebenso sind Desinfektionskosten in Form "aufwendiger Hygienemaßnahmen" als Teil von Mietwagenwagenkosten grundsätzlich nicht im Wege des Schadenersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig.
(LG Saarbrücken, Entscheidung vom 8.4.20022, Az. 13 S 103/21 und LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.2022. Az. 9 S 172/21, Zfs 2022, 495)
$ Missachtung des Rechtsfahrgebotes nach Rückkehr aus einem Land mit Linksverkehr. Ausnahme für die erste Fahrt danach
Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos im Sinne der StVO, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland "auf der falschen Seite" fährt.
(OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.11.2022, Az. 1 OLG 2 Ss 34/22, Zfs 2023, 110)

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